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LSG Niedersachsen-Bremen: Haarverlust kann als Behinderung gelten

  • 3 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Frauen sind wesentlich seltener von Haarausfall betroffen als Männer, fallen mehr auf und sind daher in ihrem gesellschaftlichen Leben eingeschränkt.
  • Die Krankenkasse muss deshalb mindestens eine Kunsthaarperücke zahlen.
  • Liegen ausreichende medizinische Gründe vor, muss die Kasse auch die Kosten für ein teures Echthaarteil übernehmen.

Mit einer recht kuriosen Fragestellung hatte sich kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu beschäftigen. Zählt Haarverlust bei einer Frau mittleren Alters als Behinderung? Reicht in einem solchen Fall eine einfache Perücke aus? Oder muss die Krankenkasse auch höhere Kosten für ein Echthaarteil übernehmen? 

Worum ging es in dem Fall?

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine 55-jährige Frau aus Bentheim. Wegen einer Schuppenflechte litt sie unter kreisrundem Haarausfall. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie deshalb die Kostenübernahme für ein maßgeschneidertes, handgeknüpftes Echthaarteil. Kostenpunkt: 1290 Euro.

Das lehnte die Krankenkasse ab. Sie war nur bereit, einen Höchstbetrag von 511 Euro für eine Perücke zu zahlen. Die Krankenkasse war der Meinung, für diesen Preis könne man eine gute Kunsthaarperücke kaufen, die ausreiche, um die kahlen Stellen der Frau zu bedecken. Sie argumentierte weiter, dass die Frau sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit aufhalte und eine maßgeschneiderte Echthaarperücke deshalb unwirtschaftlich sei. 

Urteil: Haarausfall kann eine Behinderung sein

Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht Osnabrück. Dieses gab ihr mit Urteil vom 26. November 2015 (Az.: S 3 KR 286/11) Recht. Die Berufung der Krankenkasse wurde mit Urteil vom 26. März 2019 (Az.: L 4 KR 50/16) durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen abgewiesen. 

Die Richter urteilten, dass die Krankenkasse die vollen Kosten für das Echthaarteil übernehmen muss. Die Frau habe einen Anspruch auf Kostenübernahme aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dieser besagt:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

Eine solche Behinderung sprachen die Richter der 55-Jährigen zu. Ein partieller Haarverlust sei für eine Frau ihres Alters als Behinderung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Das Haarteil sei für sie ein Hilfsmittel, um selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

Warum ein Echthaarteil?

Grundsätzlich ist die Krankenkasse verpflichtet, ein Hilfsmittel zu bezahlen, durch das der Haarverlust des Patienten nicht sofort erkennbar ist. Eine vollständige Rekonstruktion des vorherigen Aussehens muss nicht gewährleistet werden. In der Regel muss die Kasse deshalb nur die Kosten für eine Kunsthaarperücke tragen. 

Liegen jedoch medizinische Gründe vor, die ein Echthaarteil erforderlich machen, kann die Krankenkasse auch zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet werden. Das war bei der 55-jährigen Klägerin der Fall. Ihr Dermatologe hatte wegen der Schuppenflechte von der vollständigen Verdeckung der restlichen Kopfhaare abgeraten. Eine Kunsthaarperücke war für sie deshalb nicht zweckmäßig und ein maßgeschneidertes Echthaarteil angemessen.

Bei Männern sieht es anders aus

Anders ist die Sachlage bei erwachsenen Männern. Fehlen ihnen die Haare, ist das weder außergewöhnlich noch auffällig. So entschied das Gericht im Fall eines über 70-Jährigen, dass dessen Krankenkasse keine Perücke zahlen muss. Eine Ausnahme gibt es, wenn der betroffene Mann entstellende Narben am Kopf hat, die durch den Haarausfall sichtbar werden. Dann kann er auf die Kostenübernahme für ein Toupet hoffen.

Warum die Unterscheidung zwischen Männern und Frauen? Älteren Frauen fällt wesentlich seltener das Haar aus. Ist eine erwachsene Frau von Haarausfall betroffen, beeinträchtigt sie dies deshalb erheblich im Alltag und die Kosten für eine Perücke müssen von der Krankenkasse übernommen werden. Das Gleiche gilt für Kinder und Jugendliche beider Geschlechter.

(TZE)

Foto(s): Shutterstock.com

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