Mängelhaftung und Hinweispflichten in Bauverträgen – Wärmedämmung

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In Werkverträgen können auch unterbliebene Hinweise oder unterschrittene Werte im Rahmen der Mängelhaftung eine Rolle spielen. Fraglich ist dabei immer wieder, worauf der Auftragnehmer hinweisen muss und welche Werte maßgeblich sind. Hierbei müssen erforderlichenfalls Gutachten eingeholt werden.

Allerdings ist vor Geltendmachung von Mängelrechten erstmal wichtig, was vertraglich vereinbart wurde. In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer den Auftraggeber mit Wärmedämmarbeiten nach den Vorgaben eines Energieberaters beauftragt. Der Energieberater wurde vom Auftraggeber beauftragt. Dabei sollte der Auftragnehmer die Dämmung nur in der Stärke des Dachüberstandes anbringen. Allerdings hat mit dieser Stärke die Dämmung die erforderlichen Anforderungen nicht erreicht.

Nach der Erstellung wurde die fehlende Funktionstauglichkeit als Mangel gerügt und Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Unabhängig von der Anforderung hätte der Auftragnehmer die Pflicht gehabt, die DIN-Vorschriften oder die Vorgaben der EnEV (Energieeinsparverordnung) einzuhalten.

Das Gericht hat die Ansprüche abgewiesen. Der Auftragnehmer musste nicht auf Offenkundigkeiten hinweisen. Vertraglich war gerade nicht die Erstellung und Umsetzung eines Konzepts vereinbart, so dass eine solche Verpflichtung auch nicht bestand. Darüber hinaus musste der Auftragnehmer nur die Dämmplatten anbringen, die nach Vorgabe des Energieberaters (der vom Auftraggeber beauftragt wurde) angebracht werden sollten. Zudem hatte der Auftraggeber auch noch den Leistungsumfang geändert. Gegen die Empfehlung des eigenen Beraters wurde die Unterschreitung der Dämmstärke angeordnet.

Auch wenn vorliegend das Gericht eine Hinweispflicht nicht für erforderlich gehalten hat. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn Bedenken bestehen, oder die Vorgaben eines eingeschalteten Dritten unzutreffend sind. Nachdem hier die Vorgabe auch noch eigenständig geändert wurde, entfiel die Pflicht, ansonsten hätte die Gefahr einer Haftung bestanden, wenn notwendige Hinweise des Auftragnehmers unterblieben wären.



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