Mahnbescheid wegen angeblichem Filesharing im Jahr 2017 erhalten?

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Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht vertritt aktuell vermehrt Mandanten, die kürzlich einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt bekommen haben. In diesen Fällen geht es häufig um eine urheberrechtliche Abmahnung aus dem Jahr 2017, in der es seinerzeit um Filesharing ging. Dass in diesen Fällen Anfang 2021 ein Mahnbescheid zugestellt wurde, ist kein Zufall.

In einem aktuellen Fall in unserer Kanzlei legte unser Mandant uns neben dem kürzlich zugestellten Mahnbescheid auch eine Abmahnung aus dem Jahre 2017 vor. Damals hatte Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin unseren (damals noch nicht von uns vertretenen) Mandanten im Auftrag der DigiRights Administration GmbH abgemahnt. Seinerzeit warf Rechtsanwalt Daniel Sebastian unserem Mandanten eine Urheberrechtsverletzung an mehreren Tonaufnahmen (u.a. Lost Frequencies - „Are you with me“) vor.  

Warum hört man über drei Jahre nach der Anmahnung noch etwas von der Gegenseite?

Dass damals Abgemahnte nun Anfang 2021 Post von einem Mahngericht erhalten, ist kein Zufall. Vielmehr hat dies folgende Gründe: Der Empfänger der ursprünglichen Abmahnung hatte 2017 und auch in den Folgejahren nicht wie gefordert die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben und/oder nicht die geforderten Abmahnkosten gezahlt. 

In einem uns aktuell vorliegenden Fall belief sich die damalige Forderung zum Beispiel auf 2.200,- €. Wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt werden oder eine spezialisierte anwaltliche Vertretung zu einer Einigung mit der Gegenseite nicht erfolgt, lassen Gegenseiten die „Altfälle“ unserer Erfahrung nach oft ruhen. Möglicherweise wiegen sich Betroffene dadurch zunächst in Sicherheit. 

Jedoch trügt dieser Schein. Rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung (regelmäßig: 3 Jahre) beantragen Gegenseiten gerichtlich einen Mahnbescheid. Dieser hemmt die Verjährung. Dies bedeutet, dass die meisten Ansprüche aus 2017 eigentlich mit dem Ablauf des 31.12.2020 verjährt wären. Wird vor Ablauf dieses Datums bei Gericht der Erlass eines Mahnbescheids beantragt, führt dies zu einer Hemmung. Der erlassene Mahnbescheid wird sodann kurz nach dem Jahreswechsel zugestellt. Dieses Vorgehen ist in den meisten Fällen fristwahrend und führt nicht zum endgültigen Verjährungseintritt. Wir beobachten jedes Jahr vermehrt rund um den Jahreswechsel den Erlass von gerichtlichen Mahnbescheiden und erhöhten Beratungsbedarf zu diesem Thema.

Sollte dann einfach der geforderte Betrag gezahlt werden?

Nein, davon raten wir ab. Hintergrund ist folgender: Bevor ein Gericht einen Mahnbescheid erlässt, prüft es nicht (!), ob der angebliche Anspruch überhaupt und auch der geltend gemachten Höhe nach besteht. Das Gericht prüft lediglich, ob das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und die Gerichtskosten bezahlt wurden. Daher sollten Sie als Adressat eines Mahnbescheids umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der seinerzeitigen Abmahnung beauftragen!

Was passiert, wenn man gar nichts tut? 

Das ist der denkbar schlechteste Rat. Bitte beachten Sie: Nach Ablauf von 14 Tagen seit Zustellung des Mahnbescheids kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid bei Gericht beantragen. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. 

Daher ist es unbedingt zu empfehlen, sich als Adressat eines Mahnbescheides unverzüglich - d.h. am besten noch am selben Tag (!) - bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu melden. 

Dieser sollte umgehend den alten Fall überprüfen und unverzüglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Nur durch die fristgerechte und ordnungsgemäße Einlegung eines Widerspruchs und die Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Abmahner kann verhindert werden, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.  

Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht berät und vertritt seit Jahren Mandanten, die rund um den Jahreswechsel einen Mahnbescheid zugestellt bekommen haben. Wir kennen zahlreiche Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen in derartigen Fällen. Gerne stehen wir auch Ihnen bundesweit mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Verfügung! Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. 


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