Mangel: Geschuldet ist nicht nur, was vereinbart ist

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Mängel-Rechtsprechung bei einem Abweichen des vertraglich Vereinbarten von den Regeln der Technik am 7.3.2013 fortgesetzt (V II ZR 134/12). Wie bei seinem Urteil zu einem Architektenvertrag hat er für den Werkvertrag entschieden, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Leistung hinter den Regeln der Technik zurück bleibt.

Die Regeln der Technik stellen einen Mindeststandard dar, der vom Werkunternehmer zu erbringen ist, unabhängig davon, was vertraglich vereinbart ist. Will der Unternehmer weniger leisten, dann muss er den Auftraggeber davon und von der Tragweite ausdrücklich vor Vertragsabschluss informieren. Etwas anderes kann unter Umständen nur bei einem sachkundigen Auftraggeber gelten.


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