Marken-Recht-Abmahnung HERMÈS wegen Schuhe durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Firmen Hermès Sellier S.A.S. und Hermès International S.C.A. aus Frankreich verfolgen mit Hilfe der Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München behauptete Markenrechtsverletzungen betreffend die Marke „HERMÈS“.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.


Zum Hintergrund

Die Marke „HERMÈS“ ist wohl weltbekannt. Die Firmen Hermès Sellier S.A.S. und Hermès International S.C.A. genießen nicht nur Namensrechte an der Bezeichnung „Hermès“, sondern hat sich diese Bezeichnung sowie die bekannten Logos in „H“-Form markenrechtlich umfassend schützen lassen, bspw. unter der Wortmarke mit der Unionsmarkenregistrierung Nr. 8 772 428, mit der Unionsmarkenregistrierung Nr. 8 811 267 betreffend eine 3-D-Marke, mit den Internationalen Markenregistrierungen Nr. 1 325 552 und Nr. 8 667 63 betreffend eine Wort-Bild-Marke sowie der Internationalen Designregistrierung Nr. 206 597.

Zur Sicherung dieser Rechte und zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren und Rufausbeutungen gehen die Firmen gegen etwaige Schutzrechtsverletzung, insbesondere Markenrechtsverletzungen rechtlich vor.

Uns liegt aktuell hierzu eine Abmahnung der beiden Firmen Hermès Sellier S.A.S. und Hermès International S.C.A. durch die Kanzlei Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München vor. Gerügt wird der Verwendung der Schutzrechte im Rahmen von angebotenen Schuhen.

Es werden insbesondere Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und sodann auch Schadensersatz- und Gebührenerstattungsansprüche geltend gemacht. Den Streitwert hat die Kanzlei Grünecker mit 500.000,- EUR fixiert.


Unser Rat 

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.

Der Vorwurf sollte juristisch überprüft werden: so ist zunächst zu prüfen ob und inwieweit überhaupt eine Verletzung von Schutzrechten der Firmen Hermès Sellier S.A.S. und/oder Hermès International S.C.A. vorliegt. Zunächst wäre u.a. ein gewerbliches Handeln erforderlich.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollte – auch wenn sich der Vorwurf bewahrheitet – keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden. 

Auch ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren reduziert werden können.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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