Markenportfolio und die rechtserhaltende Benutzung von Individualmarken prüfen

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Inhaber von Individualmarken, die im Verkehr als „Gütezeichen“ benutzt werden, sollten deren rechtserhaltende Benutzung prüfen und gegebenenfalls (Unions-)Gewährleistungsmarken anmelden oder Individualmarken für Zertifizierungsdienstleistungen.

Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt angesichts der Entscheidung über eine Marke, die an Unternehmen lizenziert wird, die sich bei einem bestimmten Produkt zu einer Mindestqualität verpflichten müssen. Dabei wurde tatsächlich die Einhaltung der Qualität nur in Ausnahmefällen festgestellt (so jedenfalls das LG Düsseldorf).

Vorlagefrage 1

Kann die Benutzung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige sein?

Der EuGH verneinte die erste Frage, da eine ernsthafte Benutzung in diesem Fall nur vorliege, wenn die Marke auch den Rückschluss zulasse, wer für die Qualität verantwortlich gemacht werden könne. Eine lizenzvertragliche Möglichkeit, den mit dem durch die Marke zertifizierten Standard zu prüfen, reicht nicht für die Erfüllung der Herkunftsfunktion der Marke aus.

Vorlagefrage 2

Ist die Marke verfallen, wenn ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, eine den Benutzungsbedingungen zuwiderlaufende Verwendung zu verhindern?

Die zweite Frage wurde ebenfalls verneint. Die fehlende Vornahme der Qualitätskontrollen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Marke. Jedoch sei zu prüfen, ob das Zeichen selbst geeignet sei, den Verbraucher zu täuschen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über Kollektivmarken scheidet im Übrigen aus.

Fazit

Die markenerhaltende Nutzung einer Individualmarke, die als „Gütezeichen“ benutzt wird, muss auch die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, erfüllen. Das heißt, dass darin nicht nur der Hinweis auf einen überprüften Qualitätsstandard, sondern auch der Rückschluss auf den die Verantwortung dafür tragenden Hersteller gesehen werden können muss. Da im Einzelfall der Nachweis schwierig werden könnte, sollten Inhaber ihre Zeichen präventiv als Unionsgewährleistungsmarken oder Individual-Dienstleistungsmarken anmelden.

Für Rückfragen steht Ihnen in der Kanzlei Dr. Scholz & Weispfenning zur Verfügung:

Rechtsanwalt Thomas Ritter
Wirtschaftsmediator (MuCDR)
Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV)

Die Kanzlei ist seit ihrer Gründung im Jahre 1976 beratend und unterstützend bei der Durchsetzung von Rechten an Marken, Design-Schutzrechten, Patenten und Gebrauchsmustern tätig. Sie hilft bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche und gegen unlauteren Wettbewerb eines Konkurrenten. Sie begleitet zudem Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere auch im Arbeitnehmererfindungsrecht. Die Kanzlei ist u. a. Servicepartner der Internationalen Spielwarenmesse in Nürnberg.


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