Markenrecht: Abmahnung der Marke „Carpe Noctem“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil für Herrn Philipp K.

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil aus Köln vor, die für Herrn Philipp K. die Verwendung des Zeichens „Carpe noctem“ im geschäftlichen Verkehr abmahnt.

Neben der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 20.000 EUR (entspr. 1.171,67 EUR) gefordert. Weitergehende Schadenersatzforderungen können bei einer unberechtigten Markennutzung auch in einem zweiten Schritt geltend gemacht werden. Die Höhe solcher Forderungen hängt von mehreren Faktoren ab, von denen u.a. die Nutzungsdauer und die Bekanntheit hervorzuheben sind.    

Ob eine Verletzungshandlung tatsächlich vorliegt oder nur behauptet wird, ist nur nach einer genauen Prüfung der konkreten Sachlage zu sagen. Selbst bei Vorliegen einer Markenverletzung sollte das beiliegende Unterlassungsversprechen aber nicht ohne Modifikationen abgegeben werden, so dass in jedem Fall von einer (vor-)schnellen Unterzeichnung der eingeforderten Erklärung abzuraten ist. Da solche Erklärungen den Unterzeichnenden 30 Jahre lang strafbewehrt binden, sollte hier genaues Augenmerk auf einen exakten und nicht zu weitgehenden Inhalt des Versprechens gelegt werden.

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