Masernimpfung – das droht Arbeitnehmern, die sie verweigern

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

In Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, wie Kindertagesstätten, Asylbewerberunterkünften und Krankenhäusern gilt für das dort tätige Personal grundsätzlich eine Pflicht zur Masernimpfung. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, mit welchen Konsequenzen nichtgeimpfte Arbeitnehmer rechnen müssen:

Eine Verletzung der Masern-Impfpflicht ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das betrifft auch Arbeitgeber, die nichtgeimpfte Bewohner oder Kinder in ihren Einrichtungen betreuen oder nichtgeimpftes Personal in den entsprechenden Einrichtungen beschäftigen.

Arbeitgeber dürfen in solchen Einrichtungen grundsätzlich nur Mitarbeiter beschäftigen, die gegen Masern geimpft sind.

Arbeitnehmer, die sich entgegen ihrer dahingehenden Verpflichtung nicht gegen Masern impfen lassen oder einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, begehen grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die sie der Arbeitgeber abmahnen und ihnen bei wiederholter oder endgültiger Impf-Verweigerung gegebenenfalls kündigen darf.

Nichtgeimpfte Arbeitnehmer gelten quasi als selbstverschuldet arbeitsunfähig: Weil sie sich nicht gegen Masern haben impfen lassen, können sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausführen.

Der Arbeitgeber ist deshalb neben Abmahnung und Kündigung regelmäßig auch dazu berechtigt, sie an einem anderen Arbeitsort außerhalb der Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen zu beschäftigen. Und er darf den Arbeitnehmer regelmäßig unbezahlt von seiner Arbeit freistellen.

Das alles immer vorausgesetzt allerdings, dass das Gesetz, auf dem die Masern-Impfpflicht beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist!

Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Masern-Impfpflicht vor Gericht, beispielsweise bei einer Kündigungsschutzklage, würde diese Vereinbarkeit während dieses Rechtsstreits vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden müssen, weshalb sich das Verfahren sehr in die Länge ziehen würde.

Die Kündigung wäre in dem Fall nur dann wirksam, falls sich die Reglungen, die die Impfpflicht begründen, als grundgesetzkonform erweisen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema