Maskenpflicht: Was Autofahrer wissen sollten

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Bitte beachten Sie die jeweils gültige Rechtslage in Ihrer Region!  

Beitragsaktualisierung: Ergänzung vom 17.02.2021 siehe unten (Erstveröffentlichung 16.12.2020)

Der erneute Lockdown bringt abermals Einschränkungen für das alltägliche Leben mit sich. Mund und Nase sind dort zu bedecken, wo sich Menschen begegnen können. Was gilt beim Autofahren?


Maskenpflicht im Auto?

Aktuell ist in Sachsen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Autofahren nicht vorgeschrieben. Andere Bundesländer können dazu eine andere Regelung vorsehen. Derzeit ist aber nicht bekannt, dass die Verordnungen der anderen Länder Autofahrer zum Tragen einer Maske verpflichten. Dennoch ist es grundsätzlich ratsam, im Fahrzeug eine Maske zu tragen, wenn man Infektionen unter Fahrzeuginsassen vermeiden möchte. Ein Abstand von 1,50 m wird kaum zu wahren sein.

 

Mundschutz erlaubt? 

Wenn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nun ratsam ist, stellt sich unweigerlich die Frage, ob der Fahrzeugführer das überhaupt darf. Man bedenke, dass beispielsweise die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen nicht möglich sein wird, wenn man den Fahrzeugführer nicht identifizieren kann. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen soll natürlich nicht erschwert werden. Deshalb hat der Gesetzgeber schon vor der Corona-Pandemie in § 23 Abs. 4 StVO normiert, dass ein Fahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Für einen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 60,00 Euro vor.

 

Mund-Nasen-Bedeckung = Geldbuße?

Bedeckt man Mund und Nase droht nicht automatisch ein Bußgeld. Wie erwähnt, muss der Fahrzeugführer erkennbar bleiben, so dass im Falle eines Verkehrsverstoßes die Fahrereigenschaft festgestellt werden kann. Es muss beim Bedecken von Mund und Nase also darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar bleiben. Hier wird wohl jeweils im Einzelfall entschieden werden müssen, ob tatsächlich gegen § 23 Abs. 4 StVO verstoßen wurde.

Auch aus anwaltlicher Sicht wird spannend sein, wie die Gerichte die Verfahren handhaben. Ist ein Geschwindigkeitsmessfoto von schlechter Qualität und der verantwortliche Fahrzeugführer nicht erkennbar, stellt das eine gute Verteidigungsmöglichkeit dar. Soll der Mandant aber gegen § 23 Abs. 4 StVO verstoßen haben, müsste man andersrum argumentieren.

Faktisch wird die Bußgeldstelle aber schon gar nicht ermitteln können, gegen wen der Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Der Tatbestand ist ja gerade nur dann erfüllt, wenn man den Fahrzeugführer nicht erkennen kann. Dem Halter droht aber eventuell eine Fahrtenbuchauflage, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann.

Die Ahndung ist nur möglich, wenn eine unmittelbare Kontrolle erfolgt und der „maskierte“ Fahrzeugführer dabei festgestellt werden kann.

 

Sie können sich gerne an uns wenden, wenn Sie Fragen zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht haben.


Beitragsaktualisierung: Ergänzung vom 17.02.2021

In der neuen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 15.02.2021) wurde die Maskenpflicht erweitert. Insassen eines Kraftfahrzeugs sind zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz verpflichtet, wenn das Fahrzeug mit Personen aus mehr als einem Haushalt besetzt ist. Auch der Fahrer muss dann eine Maske tragen. 

Dass das gleichzeitige Tragen von Mützen und/oder Sonnenbrillen und Mund-Nasen-Bedeckung unzulässig und automatisch ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei, findet im Gesetz keinen Halt. Es bedarf immer einer Prüfung des Einzelfalls.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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