Mehrarbeit / Überstunden / Vergütung

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Es kommt häufig vor, dass Arbeitgeber es mit der Entlohnung für Überstunden und Mehrarbeit nicht so genau nehmen. Hierfür gehe ich zu Bedenken:

  1. Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen geleistete Überstunden unabhängig vom Umfang durch den vereinbarten Lohn abgegolten sein sollen, sind unwirksam, weil das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht sicher bestimmbar ist;
  2. Lohn für Überstunden kann nur durchsetzen, wer nachweisen kann,
  • wann genau (Datum und Uhrzeit) er diese Überstunden geleistet hat, (Kalender/Aufzeichnungen),
  • dass der Vorgesetzte die Anweisung zum Leisten der Überstunden gegeben hat, oder
  • dass sich aus den Umständen die Erteilung der Anweisung zweifelsfrei ergibt und
  • dass die Lohnforderung noch nicht verjährt oder verfallen ist.

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen die Forderungen innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend gemacht werden müssen; geschieht dies nicht, sind sie „verfallen". Viele der hier verwendeten Klauseln sind wegen zu kurzer Fristen unwirksam, es sollte aber rechtzeitig anwaltlich geprüft werden, ob die konkrete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung des BAG standhält.

Eine Verjährung der Forderung tritt erst nach Ablauf von drei Jahren gerechnet vom Ende des Jahres ein, in dem die Forderung entstanden ist, es sei denn im Vertrag ist eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart.

Nichtstun ist gefährlich!

16.12.2010

Johannes Wuppermann

Bornstr. 14

20146 Hamburg

mail@wuppermannarbeitsrecht.de


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