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Mehrarbeitsvergütung für angestellte Lehrkraft – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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Durch Stundenpläne vorgegebene stetige Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl führt zu Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Vorgabe durch Stundenpläne

Angestellten Lehrern wird durch die Stundenpläne die Arbeitsanweisung gegeben, diese Stunden zu unterrichten. Kommen diese vorgegebenen Stundenpläne zu einer stetigen Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl, stellt dies keine vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Sinne von § 2 IV 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 II Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.10.2016 zum Aktenzeichen 6 AZR 715/16 entschieden. In anderen Bundesländern existieren vergleichbare Regelungen.

Angestellte Lehrkräfte sind keine Beamten

Häufig gibt es Diskussionen, dass verbeamtete Lehrer gegenüber angestellten Lehrkräften besser stehen würden. Zumindest bei der hier praktizierten Mehrarbeit ist dies nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung zusätzlich klargestellt, dass die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit nicht auf Arbeitsverhältnisse übertragbar sind. Beamte und angestellte Lehrkräfte unterliegen unterschiedlichen Rechtsverhältnissen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und vorliegend mit unterschiedlichen Ergebnisses der jeweils zuständigen Obergerichte.

Vergütungsanspruch besteht

Überarbeit und Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich sind nur gegen Vergütung zu erwarten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann der öffentliche Arbeitgeber durch Stundenpläne ausdrücklich angeordnete Überarbeit und/oder Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich nur gegen Vergütung erwarten.

Anderes Ergebnis bei Beamten

Anders sieht das Bundesverwaltungsgericht in einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten durch Dienstplan keine Anordnung rechtmäßiger Mehrarbeit, sondern eine Anordnung von allenfalls rechtswidriger Zuvielarbeit.


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