Mein Eigentum – Unser Eigentum: Neues zum Irrgarten des Wohnungseigentumsrechts

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WEG-Verwalter verdienen sich derzeit Mitleid: Die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum wird schwieriger denn je. Die Gefahr, falsch zu entscheiden, ist groß. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie es denn bei einer Wasserleitung eigentumsrechtlich aussieht.

Die zur Dachgeschoss-Eigentumswohnung führende Wasserleitung friert immer wieder ein und nimmt Schaden. Und zwar genau in dem Bereich, wo der Strang nur noch die Dachgeschosswohnung versorgt. Die Gemeinschaft lehnt den Antrag des Eigentümers ab, die Leitung auf Gemeinschaftskosten zu reparieren. Begründung: Es handele sich um Sondereigentum, für das der DG-Eigentümer alleine verantwortlich sei. So stehe es auch in der Gemeinschaftsordnung. Die Gerichte müssen entscheiden.

Die Wasserleitung steht im Gemeinschaftseigentum, entscheidet jetzt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12). Beim Leitungsnetz handele es sich um eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG, also eine Anlage, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch zu dienen bestimmt sei. Soweit sich diese Anlage im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinde, sei sie rechtlich als Einheit anzusehen. Also auch dann, wenn der Strang nur noch der Versorgung einer einzigen Wohnung diene. Schließlich bleibe auch der zur einzigen Dachgeschosswohnung führende Treppenaufgang im Gemeinschaftseigentum.

Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung sei unwirksam. Keine Regelung ermögliche es, aus Gemeinschaftseigentum Sondereigentum zu machen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


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