Meldung auf dem Portal „Lebensmittelklarheit“ führt zur Abmahnung von Verbraucherzentrale Bundesverband

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen.

Verbraucherzentrale Bundesverband ist berechtigt, alle Aspekte wettbewerbsrechtlich abzumahnen, die Verbraucherinteressen betreffen. Dazu gehören Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb, Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften (siehe hier).

Unter anderem betreibt die Verbraucherzentrale Bundesverband das Portal „Lebensmittelklarheit.de“.

Dieses Internetportal hat nach eigenen Angaben das Ziel, Verbraucher für die Tricks und Werbemaschen von Lebensmittelfirmen zu sensibilisieren und zu einer verbraucherfreundlichen Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln beizutragen. Ferner ist das Portal eine Anlaufstelle für Beschwerden, die dann auf der Internetseite „Lebensmittelklarheit“ veröffentlicht werden.

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Position zu der bemängelten Kennzeichnung, z.B. darzustellen und zu erläutern.

Voraussetzung für eine veröffentlichte Beschwerde ist eine nachvollziehbare Kritik und dass das Produkt aktuell im Handel erhältlich ist, da die Kennzeichnung und die Aufmachung dokumentiert wird.

Nach einer Beschwerde kontaktiert die Verbraucherzentrale Bundesverband die betroffenen Hersteller und gibt Ihnen die Möglichkeit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Nicht ernst gemeinte Täuschungsvorwürfe werden im Übrigen nicht bearbeitet. Die Lebensmittelklarheit benennt hier das Beispiel „Ich vermisse den Sand im Sandkuchen“.

Neben einer Veröffentlichung der Beschwerde auf der Internetseite sind uns aus der Beratungspraxis jedoch auch Fälle bekannt, in denen bei einer falschen Lebensmittelkennzeichnung z.B. auch gleich durch die Verbraucherzentrale Bundesverband eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wird.

Soweit es um die Kennzeichnung des Lebensmittels selbst geht, kann eine derartige Abmahnung, soweit sie denn berechtigt ist, weitreichend sein. Lassen Sie sich nicht blenden von den relativ niedrigen Abmahnkosten in Höhe von aktuell 260,00 Euro.

In der Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert mit dem Inhalt, es zu unterlassen für ein bestimmtes Produkt mit einer bestimmten Aussage zu werben.

Die entsprechende Produktwerbung kann „nur“ in der Werbung stehen, z.B. im Internet, jedoch unter Umständen auch auf dem Produkt selbst.

Eine Unterlassungserklärung kann auch eine Beseitigungsverpflichtung zur Folge habe. Wenn somit ein fehlerhaft gekennzeichnetes Produkt, z.B. im Handel ist, kann eine derartige Unterlassungserklärung zur Folge habe, dass die entsprechenden Produkte zurückzurufen sind.

Dieser Rückruf muss erfolgt sein, bevor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Wie immer bei produktbezogenen Abmahnungen, die die Produktkennzeichnungen in irgendeiner Form betreffen, kann die geforderte Unterlassungserklärung somit sehr viel weitreichender sein, als es auf dem ersten Blick den Anschein hat.

Ich empfehle daher keinesfalls, ohne vorherige anwaltliche Beratung, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung vom dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV)  erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema