Mensch ärgere Dich nicht – Abmahnung d. Fortmann Tegethoff i.A.d. Schmidt Spiele GmbH

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Hier ist der Name/Marke Programm. Die Schmidt Spiele GmbH lässt durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff  Patent- & Rechtsanwälte angebliche Markenverletzungen an dem Gesellschaftsspiel „Mensch ärgere Dich nicht“ abmahnen.


Was ist Inhalt der Abmahnung?


Überschrieben ist die Abmahnung mit:  Verletzung von Markenrechten - hier: Mensch ärgere Dich nicht. Anschließend wir in der Abmahnung ausgeführt



Dass die  Schmidt Spiele GmbH  Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ vom 4. Juli 1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, insbesondere für Gesellschaftsspiele, sowie der gleichlautenden Unionsmarke Nummer 002734267 vom 13. Juni 2002, für die Warenklassen 09 und 28 ist. Die Schmidt Spiele GmbH  sei als Anbieterin einer Vielzahl von Spielen in Deutschland bekannt und bietet als solche unter dem Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum an. So dann folgt die Beschreibung der Rechtsverletzung samt Screen Shot.


Nach den Ausführungen der Rechtsanwälte Fortmann Tegethoff sei durch das Anbieten dieses Spiels unter Verweis auf den Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH  eingegriffen worden. Es bestünde somit eine Markenverstoß gem. § 14 Abs. 1, 2 MarkenG.


Was wird gefordert?


Es werden gefordert:


  • strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

  • Kostenübernahme der Inanspruchnahme Rechtsanwälte Fortmann Tegethoff i.H.v. 3.020,34 EUR.

  • weitergehende Schadensersatzforderungen (noch nicht beziffert)

  • Auskunft über Umfang und Anzahl der verkauften Artikel (in der beigefügten Unterlassungserklärung)


Wie sollte ich reagieren?


Die Abmahnung sollte ernst genommen. Es sollte aber auch keine vorschnelle Abgabe der (beigefügten) Unterlassungserklärung erfolgen.


Die Abmahnung sollte durch einen kundigen Anwalt (ggf. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) geprüft werden. Nicht jede Abgemahnte Markenverletzung ist auch eine Markenverletzung.


Selbst wenn die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist, sollte die geltend gemachten Ansprüche u.a. auch Zahlungsansprüche der Höhe nach überprüft werden.


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