Merkzeichen G Schwerbehinderung, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.6.2021, L 13 SB 110/19

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Das Merkzeichen „G“ kann ein schwerbehinderter Mensch nach der recht sperrigen gesetzlichen Formulierung beanspruchen, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Ursache muss eine Behinderung sein, die das Gehvermögen einschränkt.

In diesem Zusammenhang wird, auch durch die Sozialgerichte, immer wieder angenommen, dass ein „mobilitätsbezogener“ Grad der Behinderung von 50 zwingend aufgrund von Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten einschließlich der Lendenwirbelsäule bestehen muss bzw. sonstige Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfüllt sein müssen.

Dem ist nicht so! Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten lediglich Regelbeispiele. 

Einen Anspruch auf das Merkzeichen „G“ hat auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem (nur!) beispielhaft in Teil D Nr. 1 d bis Nr. 1 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist.

Hier kann ein aktuelles, in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergangenes Urteil des Landessozialgerichts Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.6.2021, Az.: L 13 SB 110/19) nachgelesen werden.



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