MICA/Security Token/Asset Tokenisation: Rechtliches 2024!

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Das Thema Kryptomarkt, Security Token Offering und Tokenisation von Assets begegnet nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB aus Berlin im Jahr 2024 starkem Interesse, wozu auch zwischenzeitlich wieder deutlich gestiegene Kryptowährungskurse wie die des Bitcoin beitragen oder auch die kürzliche Zulassung von Bitcoin-ETF durch die US-Wertpapieraufsicht SEC und somit könnte es im Jahr 2024 zu einem starken Anstieg von Transaktionen im Bereich Asset Tokenisation, Security Token Offerings etc. kommen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wollen interessierte Marktteilnehmer darauf hinweisen, dass auch 2024 zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten sind bei der Tokenisation von Assets oder z.B. der Durchführung eines Security Token Offerings:

So ist z.B. von Marktteilnehmern, die ein Security Token Offering durchführen wollen, immer zu prüfen, ob z.B. das eWpG Anwendung finden muss.

Auch muss immer geprüft werden, ob z.B. die MICA/MICAR-Regelungen, mit deren Inkrafttreten teilweise schon im Jahr 2024 zu rechnen ist,  Anwendung finden oder nicht.

Für welche Krypto-Marktteilnehmer die MICA-Verordnung anwendbar ist und welche Krypto-Akteure sich nach ihr richten müssen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 der MICA-Verordnung.

Diese soll z.B. gelten für die Platzierung von Kryptowerten, den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, Beratung von Kryptowerten, Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte u.a. und es werden weitere Einstufungen der Kryptowerte/Token von der MICA-Verordnung  vorgenommen, z.B. in „E-Geld Token” ,„vermögenswertreferenzierte Token” und nicht vermögenswertreferenzierte Token, z.B. "Utility Token”. 

Hier ist z.B. die Einstufung des "Tokens" wichtig, das heißt, ob z.B. lediglich ein "Utility-Token" vorliegt, der in der Regel -nach Prüfung im Einzelfall- den Regelungen der MICA-Verordnung unterfällt, oder eben gerade ein "Security-Token", der in der Regel- was im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss- anderen rechtlichen Regelungen unterliegen dürfte.

Der Emittent, der z.B. ein ICO, Security Token Offering oder ähnliches durchführen will, muss auch immer überprüfen, ob er einen umfangreichen Verkaufsprospekt erstellen muss, der mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte, oder ein einfaches Whitepaper ausreichend ist, das den zuständigen Aufsichtsbehörden ggf. übermittelt werden muss, das heißt eine leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert, das z.B. auch gemäß der MICA-Verordnung verpflichtend erstellt werden muss (siehe z.B. Art. 5 Abs. 1 MICA-Verordnung), wobei immer geprüft werden muss/kann, ob die MICA-Verordnung einzuhalten ist.

Das Interesse an der Durchführung eines Security Token Offerings, ICO oder der Tokenisation von Assets oder auch am Kryptomarkt allgemein könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten im Jahr 2024 zu einem "Boom" in diesem Bereich führen, was auch daran liegt, dass das Interesse an alternativen Investments oder auch am Kryptomarkt allgemein gegenwärtig wieder stark zunimmt, aber auch einer vermutlich zunehmend sich verbesserten Zweitmarkt-Handelsposition.

Auch durch die MICA-Verordnung entsteht eine EU-weit einheitliche Regulierung für Kryptowerte und Kryto-Marktteilnehmer/Emittenten sollten/müssen sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner mit den Auswirkungen der MICA-Verordnung auf ihr Unternehmen/ihr Geschäftsmodell beschäftigen und die Vorgaben z.B. zur Erlaubnispflicht, der Whitepaper-Pflicht etc. prüfen, ob diese im konkreten Einzelfall umgesetzt werden müssen oder nicht.

Betroffene Marktteilnehmer und Emittenten und Kryptoakteure, Unternehmen und Start-ups können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002,  und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und gerne bei allen Fragen im "Kryptobereich", also z.B. zur Tokenisierung von Assets, Security Token Offering, zur MICA-Verordnung, etc. beraten.



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