Mieter darf den Motor seines Autos in der Tiefgarage nicht bis zu 120 Sek. warmlaufen lassen

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Fühlt sich ein Mieter durch die Abgase des Autos eines anderen Mieters gestört, kann er diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In einer Tiefgarage konzentrieren sich die Abgase schneller und extremer als auf offener Straße. Max. 90 Sekunden sind genug!

Der Fall: Ein Mieter hat regelmäßig in der Tiefgarage sein Fahrzeug länger als 90 Sekunden warmlaufen lassen. Dadurch fühlte sich ein anderer Mieter erheblich gestört. Insbesondere die hohe Konzentration der Abgase in der Tiefgarage würden seine Gesundheit gefährden. Diese konkrete Beeinträchtigung auf seine Gesundheit ließ er sich durch einen Arzt attestieren. Der gestörte Mieter erhob Klage gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung. Das Gericht sollte ihm untersagen, den Motor seines Fahrzeugs in der Tiefgarage warmlaufen zu lassen. Ferner verlangte der betroffene Mieter Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Charlottenburg wies ist die Klage ab. Vor dem Landgericht bekam er, teilweise, Recht. 

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin sah den Unterlassungsanspruch als gegeben an, soweit der Nachbar sein Fahrzeug länger als 90 Sekunden in der Tiefgarage warmlaufen lässt. In seiner Begründung verwies das LG Berlin auf die Entscheidung des BGH, wonach ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter grundsätzlich verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen.  

Ein weiteres Argument für die Begründung des Unterlassungsanspruches ist § 30 I, S.2 STVO, Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

Das Gegenargument des störenden Mieters, der Motor seines Autos müsse kurzzeitig warmlaufen, wenn sein Fahrzeug längere Zeit gestanden habe, hat das Landgericht nicht gelten lassen. Max. 90 Sekunden sind ausreichend.

Allerdings hat das Gericht den Schmerzensgeldanspruch zurückgewiesen, weil eine Kohlenmonoxidvergiftung nicht nachgewiesen wurde. Die Gesundheitsbeeinträchtigung konnte nicht konkret nachgewiesen werden.


Fazit: Den Motor in eine Tiefgarage mindestens 2 Minuten warm laufen zu lassen, halte ich für unzumutbar. OK, vielleicht wäre das zu vertreten, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Mieter die Garage zu diesem Zeitpunkt benutzt. Die Begründung des Landgerichtes Berlin ist schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt außerdem ein Rücksichtnahmegebot, das jeder in einem Mehrparteienhaus beachten sollte. 


Foto(s): ©Adobe Stock/Sergey

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