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Mieter muss Putzplan beachten – oder zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Trifft den Mieter gemäß der Hausordnung eine Putzpflicht und kommt er dieser nicht nach, darf der Vermieter auf dessen Kosten eine Firma mit der Reinigung der Gemeinschaftsflächen beauftragen.

Viele Vermieter beauftragen für die Reinigung des Treppenhauses, der Waschküche und der anderen Gemeinschaftsflächen eine Fachfirma. Andere wiederum wälzen die Putzpflicht mittels einer Hausordnung auf die Mieter ab, die in regelmäßigen Abständen selbst zum Besen greifen müssen. Doch was passiert, wenn ein Mieter seiner Putzpflicht nicht nachkommt? Darf der Vermieter die Gemeinschaftsräume einfach auf Kosten des „faulen" Mieters von einer Fachfirma säubern lassen?

Firma übernimmt Reinigung

In einem Mietshaus mussten alle Mieter laut einer Hausordnung die Gemeinschaftsräume selbst reinigen und wurden daher jeweils für einen vollen Kalendermonat in einen Putzplan eingeteilt. Als ein Mieter seiner Putzpflicht nach zwei Wochen noch nicht nachgekommen war, schrieb der Vermieter ihn an und drohte damit, auf seine Kosten eine Firma mit der Reinigung zu beauftragen. Der Mieter reagierte nicht, sodass eine Fachfirma im betreffenden Monat die Gemeinschaftsräume säuberte. Als der Vermieter die Erstattung der Kosten verlangte, verweigerte der Mieter die Zahlung. Er habe nie ein Mahnschreiben bekommen. Außerdem habe er doch einen ganzen Monat Zeit, um sauberzumachen. Der Streit endete daher vor Gericht.

Mieter muss zahlen

Das Amtsgericht (AG) Bremen verpflichtete den Mieter zur Zahlung der Reinigungskosten. Schließlich ist er unstreitig für den betreffenden Monat zur Reinigung der Gemeinschaftsflächen verpflichtet gewesen und dieser Pflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen durfte der Vermieter erwarten, dass die Gemeinschaftsflächen bereits in den ersten drei Tagen des Kalendermonats geputzt werden. Denn würde er stattdessen regelmäßig eine Fachfirma damit beauftragen, wären die Kosten dafür eine umlagefähige Betriebskostenposition, die alle Mieter grundsätzlich ebenfalls zu Monatsbeginn zusammen mit der Miete bezahlen. Des Weiteren ist es selbst Berufstätigen möglich, innerhalb von drei Tagen am Feierabend das Treppenhaus und die anderen Gemeinschaftsflächen zu reinigen.

Ob der Mieter eine schriftliche „Putzaufforderung" erhalten hat oder nicht, war letztendlich irrelevant. Der Vermieter durfte ohne jede Mahnung ein Fachunternehmen mit der Reinigung beauftragen. Müsste er den Mieter erst zur Reinigung auffordern und eine Frist abwarten, könnte es passieren, dass die Gemeinschaftsflächen immer „dreckiger" werden, weil der Mieter auf die Mahnung nicht reagiert und daher auch nicht putzt. Das könnte wiederum dazu führen, dass andere Mieter deswegen die Miete mindern wollen.

(AG Bremen, Urteil v. 15.11.2012, Az.: 9 C 346/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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