Mieter nimmt Lebensgefährten in Wohnung auf: Darf der Vermieter deshalb kündigen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ein langjähriges, beanstandungsfreies Mietverhältnis wurde vom Vermieter gekündigt, nur weil der Mieter seinen Lebenspartner in die Wohnung aufgenommen hat. Durfte der Vermieter das? Dazu der Mietrechts- und Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Der Mieter hatte seinem Vermieter die Aufnahme seines Partners überdies nicht angezeigt, der Vermieter hatte keine Kenntnis von dessen Einzug.

Das Landgericht Berlin entschied dazu am 16.05.2017, dass der Vermieter in diesem Fall nicht berechtigt ist, das Mietverhältnis zu kündigen, weder fristlos, noch ordentlich mit Kündigungsfrist.

Die Aufnahme eines Lebensgefährten berechtigt vor allem dann nicht zur Kündigung, wenn das Mietverhältnis wie in dem vom Landgericht entschiedenen Fall viele Jahre ohne Beanstandung und konfliktfrei verlief – hier handelte es sich um ein 30-jähriges Mietverhältnis.

Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnung war nicht dazu geeignet, das langjährige Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter derart zu erschüttern, dass dies eine Kündigung hätte rechtfertigen können.

Eine Kündigung hätte allenfalls in Frage kommen können, falls es zu einer Überbelegung der Wohnung gekommen wäre. Nur: Lebt nur ein Mieter in der Wohnung, führt die Aufnahme eines Partners in den Haushalt regelmäßig nicht zu einer Überbelegung.

Dennoch verstößt der Mieter gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, falls er seinen Vermieter nicht über den Einzug des Lebensgefährten informiert. Eine Kündigung kam aber schon wegen der Dauer und Reibungslosigkeit des Mietverhältnisses nicht in Frage.

Hätte der Vermieter bei einem kürzeren Mietverhältnis kündigen dürfen?

Meiner Meinung nach hätte er das im Fall eines beanstandungsfreien Mietverhältnisses ebenfalls nicht gedurft.

Denn: Der Mieter darf seinen Ehe- oder Lebenspartner oder einen Lebensgefährten regelmäßig in die Wohnung aufnehmen. Er muss seinem Vermieter den Zuzug lediglich anzeigen; der Vermieter ist dann grundsätzlich verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.

Eine nichtangezeigte Aufnahme eines Lebensgefährten stellt deshalb lediglich eine geringfügige Pflichtverletzung dar: Eine Kündigung stünde deshalb dazu völlig außer Verhältnis.

Was wir für Sie tun können

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit.

Fachanwalt Bredereck ist spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Mietminderung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln.

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