Mietern droht Kündigung, wenn sie Zutritt zur Wohnung bei notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen verweigern

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Grundsätzlich hat der Mieter gem. § 555 a Abs. 1 BGB alle Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Diese Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter vom Vermieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, dass sie nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist.

Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung kann ihm die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses drohen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. April 2015 (Az.: VIII ZR 281/13) klargestellt, dass der Vermieter nicht gehalten ist, zunächst eine Duldungsklage zu erheben. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses nicht erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten „querulatorische Züge“ zeigt. Denn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Wertes von wesentlicher Bedeutung, so dass ein erhebliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung der begehrten Maßnahmen bestehen kann. Letztlich ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Denn es kommt für die Wirksamkeit der Kündigung darauf an, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist“ (BGH, Urt. v. 15.4.2015, Az.: VIII ZR 281/13).

Für alle Fragen rund ums Mietrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gern zur Verfügung.


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