Mietminderung – Voraussetzungen und Grenzen

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Wenn in Ihrer Wohnung, dem Treppenhaus oder den Außenanlagen Mängel auftreten, können Sie Ihre Miete mindern. Dabei ist aber grundsätzlich Vorsicht geboten, denn die Zahlung der Miete ist Ihre wichtigste Vertragspflicht. Seine Miete kann man dann mindern, wenn der Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt wird. Dazu gehören typischerweise Schimmel, Probleme mit dem Warmwasser oder auch Baulärm. Eine Mietminderung scheidet dann aus, wenn es sich nur um Bagatellen, z. B. eine defekte Glühbirne, handelt. Sie dürfen Ihre Miete auch dann nicht mindern, wenn sie den Mangel beim Einzug schon kannten. Das ist oft bei Bauarbeiten der Fall.

Wenn aber ein Grund zur Mietminderung vorliegt, ist es wichtig, dass Sie Ihren Vermieter darüber informieren. Denn nur so hat er die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Außerdem machen Sie sich im Zweifel schadensersatzpflichtig, wenn Sie tatenlos zusehen wie sich Schimmel in der Wohnung ausbreitet.

Nachdem Ihr Vermieter nun Bescheid weiß, können Sie Ihre Miete mindern, § 536 BGB. Dazu muss keine Frist ablaufen, denn Sie müssen ja schon mit dem Mangel leben. Weiß Ihr Vermieter aber auch ohne Sie schon von dem Mangel, müssen Sie die Mietminderung nicht noch einmal extra erklären.

Danach können Sie Ihre Miete mindern. Wichtig ist dabei, dass Sie nur einen angemessenen Teil der Miete zurückhalten. Eine Mäuseplage berechtigt z. B. zu Minderung zwischen 80 und 100 %. Lärmende Nachbarn berechtigen zu Minderung um 10 %. Der Betrag errechnet sich aus der Bruttomiete (Kaltmiete plus Nebenkosten) (BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az. XII ZR 225/03 und Az. VIII ZR 223/10).

Wenn Sie zu viel mindern, riskieren Sie die Kündigung des Mietverhältnisses. Kommt man mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand, kann der Mieter kündigen.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt-



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