Mietrückstände von Hartz-IV-Empfängern

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Landläufig werden Mietinteressenten, die finanzielle Hilfe vom Staat erhalten, als sichere Mieter propagiert. Das Jobcenter stehe demnach als solventer Garant hinter den Leistungsempfängern, der zudem die Miete übernimmt, sofern die Miethöhe im Rahmen der einschlägigen Höchstsätze liegt.

Dass dies durchaus nicht richtig ist, stellte nun das Bundessozialgericht (BSG) in einem jüngst entschiedenen Verfahren klar (Urteil des BSG vom 09.08.2018, Az. B 14 AS 38/17).

Abtretungslösung im Mietvertrag:

Einem Vermieter steht kein Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen seiner Mieter gegenüber dem Jobcenter zu, auch wenn die Mieter diese Geldleistung womöglich bereits im Mietvertrag an ihren Vermieter vorsorglich abgetreten haben.

Einer derartigen Abtretung stehe das Sozialrecht gegenüber, welches in erhöhten Maße den Schutz des Leistungsberechtigten als mündigem Bürger verfolge. Aus diesem Grund wäre eine Abtretung zumindest schon mal von einer ausdrücklichen Zustimmung des Leistungsträgers abhängig. Diese erfolgt jedoch nur, wenn der Leistungsträger nach umfassender Prüfung dazu kommt, dass die Abtretung an den Vermieter im überwiegenden Interesse des Leistungsbeziehers erfolgt. Eine derartige Prüfung und ggf. Feststellung muss jedoch vorab beantragt werden und kann auch nicht rückwirkend greifen, vor allem, wenn die Leistung bereits an den Leistungsempfänger ausgezahlt wurde.

Direktauszahlung an den Vermieter:

Ebenfalls stelle es einen Irrglauben dar, dass ein Vermieter einen Auszahlungsanspruch unmittelbar gegen das Jobcenter habe. Dies sehe das zweite Sozialgesetzbuch ebenso nicht vor. Eine direkte Zahlung an den Vermieter erfolgt lediglich aus zwei Gründen. Entweder auf eigenen Antrag des Leistungsberechtigten oder aber sozusagen „von Amts wegen“. Dies aber nur, wenn eine „zweckentsprechende Verwendung der Geldmittel durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt“ ist, um größere Mietrückstände sowie Zweckentfremdungen zu verhindern. Aber auch hieraus folge für den Vermieter kein einklagbarer Direktanspruch gegen das Jobcenter, denn ob die Entscheidung durch Antrag des Leistungsempfängers oder von Amts wegen erfolge, sei ein Vermieter in diese Rechtsbeziehung nicht eingebunden und erhalte lediglich eine Empfangsberechtigung.

Ergebnis:

Dieses Urteil stellt klar, was bei genauer Lektüre des zweiten Sozialgesetzbuches eigentlich jedem klar sein müsste, nämlich, dass der Vermieter gerade keinen eigenen Anspruch auf die Geldmittel hat, die das Jobcenter dem Leistungsberechtigten für den Wohnraum überlässt. Es stellt auch klar, dass die Geldempfangsberechtigung des Vermieters sozusagen vom Willen des Leistungsempfängers abhängt und dieser seinen Antrag auf Direktauszahlung an den Vermieter auch jederzeit einseitig widerrufen kann.

Damit bleibt festzuhalten, dass ein Mietvertrag mit einem Leistungsempfänger des Jobcenters nicht mehr oder weniger Risiken birgt als jeder andere Mietvertrag.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“


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