Mindestlohn: Berücksichtigung von Zulagen und Prämien nach MindestlohnG

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In Streitigkeiten um die Erfüllung des Mindestlohns haben die Arbeitsgerichte und die im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte in den vergangenen Jahren genug zu tun gehabt. Einiges war unklar.

Ein wesentlicher Aspekt dabei war die Frage, ob Zulagen und Prämien bei der Berechnung des Mindestlohns mit zu berücksichtigen sind.

Was sind Bestandteile des Vergütungsanspruchs?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind alle zwingenden und transparenten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers auch Bestandteile des Mindestlohns.

Vergütungsklage wegen Vergütung unterhalb des Mindestlohns

Im vorliegenden Fall hatte eine angestellte Telefonistin geklagt, die neben ihrem Bruttogrundgehalt in Höhe von € 1.280,00 auch eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich € 243,75 und eine Prämie für die „Fähigkeit zur Funkvermittlung“ von € 122,71, ferner 2 weitere unterschiedlich berechnete Leistungsprämien in Höhe von € 81,81 und € 51,13 erhielt. Sie war der Meinung, dass sie bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nicht den Mindestlohn erreichen würde, weil die Zulagen und Prämien Zahlungen seien, die neben ihrem Grundgehalt zu zahlen wären.

Alle zwingenden und transparenten Zahlungsansprüche sind Bestandteile des Vergütungsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht sah es anders. Als Zahlung zur Erfüllung des Mindestlohns seien danach alle die Zahlungen anzusehen, die als zwingend und transparent geregelte Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen festgelegt sind. Hierzu gehören nach Ansicht des BAG auch die Zulagen und Prämien. So konnte die Klägerin keine weiteren Vergütungsansprüche gegen ihren Arbeitgeber geltend machen.

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen? Ansprechpartner bei Brink & Partner hierfür sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen.


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