Mindestlohn für Gerüstbauer ab 1. 8. 2013

  • 1 Minute Lesezeit

Die Bundesregierung hat am 17.7.2013 mitgeteilt, dass ab dem 1.8.2013 eine bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze von 10,00 € in der Stunde für die ca. 20.000 Gerüstbauer gilt. Bereits im Februar 2013 hatten sich die Tarifpartner für das Gerüstbauerhandwerk auf die Lohnuntergrenze geeinigt und beantragten beim Bundesarbeitsministerium, diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Das ist nunmehr mit Wirkung ab dem 1.8.2013 geschehen. Danach müssen alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen, den Tarif anwenden. Das gilt auch für Unternehmen, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder die Gerüstbau-Logistik übernehmen.

Der Tarifvertrag läuft zunächst bis zum 28.2.2014.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Brandt, Weinreich & Abel

Beiträge zum Thema