Mit Debcon GmbH zurück in die Zukunft?

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Sollte man die Debcon GmbH und deren Lösungsvorschlag, mit 1.21 Gigawatt in eine belastungsfreie Zukunft zu reisen, akzeptieren?

Unsere Kanzlei hat nicht schlecht gestaunt, als unser Mandant uns ein solches Schreiben vorgelegt hat. Zunächst klingt dieses Angebot recht ungewöhnlich, zugleich wird aber deutlich, dass auch die Abmahnkanzleien neue Wege gehen, um die Forderung beizutreiben.

Im Schreiben selbst wird kein Angebot zur Streitbeilegung unterbreitet. Vielmehr bezieht man sich auf die vormals geforderten Beträge in Höhe von 1.286,80 EUR und in Höhe von dann 650,00 EUR.

Umso ungewöhnlicher erscheint der Vorschlag, dass nun der Empfänger des Schreibens einen eigenen Vorschlag unterbreiten soll, mit dem die Sache vollständig und abschließend erledigt werden soll. Ob ein solcher Vorschlag sinnvoll ist und ob die Gegenseite überhaupt Ansprüche geltend machen kann, wird Ihnen jedoch nur ein auf diesem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt beantworten können.

Schadensersatz und Anwaltskosten - muss ich in jedem Fall bezahlen?

Um die Ansprüche und deren Höhe zu beurteilen, sollten Sie prüfen, um welche Art von Rechtsverletzung es sich handelt, daher sollen Sie die zuvor erhaltene Abmahnung und die darin genannten Details wie Zeitpunkt des angeblichen Rechtsverstoßes (Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, Provider, Dateiname) prüfen und hier besonders, ob der Anschlussinhaber selbst verantwortlich ist oder Familienangehörige bzw. Mitbewohner die Rechtsverletzung begangen haben. So haftet der Anschlussinhaber nicht generell für Rechtsverletzungen, die von Ehegatten oder auch volljährigen Kindern begangen worden sind. Im Ergebnis einer Beratung kann eine Aussage zu den Ansprüchen und der Höhe der Forderungen gemacht werden, der dann Grundlage für einen eigenen Vorschlag sein könnte.

Gern stehe ich im Rahmen einer persönlichen Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Telefon: 0341/4925 00-01

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