"Mit Liebe gemacht" kein eintragungsfähiger Werbeslogan

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Für die Bereiche Getränke und Nahrungsmittel ist der Slogan „Mit Liebe gemacht” nicht als Marke eintragungsfähig.

Nach Meinung des Bundespatentgerichts ist diese Formel in der Werbung für den Verbraucher mittlerweile alltäglich. Der Bezug zu einem bestimmten Produkt ist nicht zu erkennen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte der Kläger die Eintragung der Marke „Mit Liebe gemacht”. Der Slogan sollte ausschließlich dem Kläger für die Bereiche Getränke und Nahrungsmittel offenstehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Markenanmeldung jedoch mit der Begründung zurück, dass es dieser Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.

Das Bundespatentgericht war der gleichen Ansicht wie das Deutsche Patent- und Markenamt und wies den Antrag des Klägers zurück.

Nach Meinung des Gerichts steht bei diesem beinahe alltäglichen Slogan die Anpreisung des Produkts im Vordergrund. Jeder Verbraucher erkennt diese anpreisende Wirkung, kann jedoch deswegen das Produkt nicht eindeutig zuordnen. Insbesondere da der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen fehlt, mangelt es dieser Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft. (BPatG, Beschluss vom 09.12.10 - 25 W (pat) 537/10)


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