Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen – Geht das?

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Alle Jahre wieder kommen Arbeitgeber auf die Idee, Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück zu beordern. Als Grund sollen häufig neue Kundenaufträge herhalten, die kurzfristig abgearbeitet werden müssen.

Ein solches Verhalten des Arbeitgebers lässt sich allerdings nicht mit den Grundgedanken des Urlaubsrechts vereinbaren. Der Mitarbeiter muss den ihm zustehenden Urlaub uneingeschränkt und selbstbestimmt nutzen können. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn er jederzeit damit rechnen müsste, zur Arbeit gerufen zu werden. In diesem Falle würde der Anspruch des Mitarbeiters auf Erholungsurlaub nicht erfüllt.

Aus diesem Grunde wird davon ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber durch die Erteilung von Urlaub „bindet“. Ist der Urlaub erst einmal erteilt, kann er also in aller Regel nicht widerrufen werden. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine „Rückrufvereinbarung“ geschlossen haben. Denn eine solche Vereinbarung ist wegen § 13 BUrlG unwirksam.

Verweigert der Mitarbeiter die Rückkehr, muss er somit grundsätzlich auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise eine Abmahnung oder Kündigung, fürchten.

Nur in seltenen Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück zu holen. Es muss ein „betrieblicher Notfall“ vorliegen, der die Rückkehr des Mitarbeiters unvorhersehbar und zwingend notwendig macht. In Betracht kommen etwa Naturkatastrophen oder sonstige vergleichbare Unglücksfälle. Eine dünne Personaldecke genügt hingegen keinesfalls. Diese ist nämlich auf mangelhafte Organisation seitens des Arbeitgebers zurück zu führen und darf dem Mitarbeiter nicht zum Nachteil gereichen.

Kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter ausnahmsweise vorzeitig wieder zur Arbeit rufen, hat er sämtliche Kosten zu tragen, die dem Mitarbeiter hierdurch entstehen (z. B. Stornokosten, Rückholkosten, nutzlos aufgewandte Reisekosten für Familienmitglieder). Außerdem besteht selbstverständlich weiterhin ein Urlaubsanspruch des Mitarbeiters soweit der ursprünglich genehmigte Urlaub nicht gewährt wurde.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Urlaubsrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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