Mitarbeiterbeteiligung bei der GmbH

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Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg einer GmbH erfreut sich großer Beliebtheit. Bei der Entscheidung für eine der zahlreichen unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. 

Aus Unternehmenssicht können verschiedene Aspekte für eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg sprechen. Zunächst wird auf diese Weise ein Interessengleichlauf hergestellt, der sich in der Regel positiv auf die Motivation und Identifikation der Angestellten mit ihrem Arbeitgeber auswirkt. Hinzu kommt, dass es Arbeitgebern teilweise erst durch das Anbieten attraktiver Beteiligungsprogramme überhaupt gelingen kann, auf dem Arbeitsmarkt umkämpfte Spezialisten und Fachkräfte für sich zu gewinnen und diese langfristig an sich zu binden. Neben den vorgenannten weichen Faktoren können aber auch handfeste Gründe für eine Mitarbeiterbeteiligung sprechen. Beispielsweise kann ein Unternehmen durch die Bereitstellung von Kapital durch seine Mitarbeiter verhindern, mit außenstehenden Geldgebern in Kontakt treten zu müssen.

Direkte vs. indirekte Beteiligung

Die einfachste Form der Beteiligung von Mitarbeitern einer GmbH am laufenden Gewinn und am Wertzuwachs des Unternehmens besteht darin, diese direkt als Gesellschafter an der operativen Gesellschaft zu beteiligen. Um eine direkte Einflussnahme der Mitarbeiter auf die Gesellschaft möglichst auszuschließen oder zu minimieren, können die Gesellschaftsanteile der Mitarbeiter beispielsweise ohne Stimmrecht ausgestaltet werden. Bei einer direkten Beteiligung der Mitarbeiter als Gesellschaft ist jedoch zu beachten, dass nicht sämtliche Gesellschafterrechte in der Satzung der GmbH vollständig abbedungen werden können. Dies gilt beispielsweise für die Auskunftsrechts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. 

Aus diesem Grund wird in der Praxis oft eine Beteiligungsgesellschaft zwischengeschaltet, in welcher die GmbH-Anteile der Mitarbeiter entsprechend gebündelt werden. Durch diese doppelstöckige Struktur kann beispielsweise verhindert werden, dass die beteiligten Mitarbeiter direkten Einfluss auf bzw. Einblick in die Geschäftsangelegenheiten der GmbH haben. Durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform der Beteiligungsgesellschaft (bspw. GbR oder KG) können auch die Publizität des Handelsregisters bzw. Notarkosten bei der Übertragung von Anteilen umgangen bzw. reduziert werden.

Mitarbeiterdarlehen und stille Beteiligungen

Neben einer direkten oder indirekten Beteiligung als Gesellschafter können Mitarbeiter auch über Mitarbeiterdarlehen oder stille Beteiligungen am Unternehmenserfolg partizipieren. Der rechtlichen Gestaltungsfreiheit sind in diesem Bereich nur wenige Grenzen gesetzt. 

Mitarbeiterdarlehen sind regelmäßig als partiarische Darlehen ausgestaltet, sodass die Verzinsung direkt vom Unternehmenserfolg abhängt. Ob als Anknüpfungspunkt der Umsatz oder der Unternehmensgewinn in Frage kommt, hängt regelmäßig vom konkreten Geschäft der Gesellschaft ab. Bei einer stillen Beteiligung leistet der Mitarbeiter eine Vermögenseinlage und nimmt dadurch am Gewinn der Gesellschaft teil. Ob er dabei auch an möglichen Verlusten der Gesellschaft teilnimmt, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall ab.

Virtuelle Beteiligungen

In den letzten Jahren erfreuen sich gerade bei Start-ups virtuelle Beteiligungsprogramme („virtual share option programs“) großer Beliebtheit. Ziel solcher Beteiligungsprogramme ist es, mit Mitteln des Schuldrechts eine „echte“ Gesellschaftsbeteiligung der Mitarbeiter nachzubilden. Demnach sollen die Mitarbeiter mittels der ihnen zugeteilten virtuellen Anteile („Virtual Shares“) im Falle eines Exits oder bei einer Gewinnausschüttung an die „echten“ Gesellschafter der GmbH so gestellt werden, als ob sie selbst Inhaber von Gesellschaftsanteilen der GmbH wären. Im Falle eines Exits oder einer Gewinnausschüttung steht den Mitarbeitern dann ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft zu, dessen Höhe sich auf Grundlage der Anzahl der dem Mitarbeiter zustehenden virtuellen Geschäftsanteile berechnet.

Anwaltliche Beratung zum Thema Mitarbeiterbeteiligung

Wichtige Aspekte der anwaltlichen Beratung zum Thema Mitarbeiterbeteiligung:

  1. Rechtsformwahl: Bei der Wahl einer geeigneten Rechtsform sind die jeweiligen Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend abzuwägen. Bei der Wahl des richtigen Modells ist insbesondere zu beachten, wie sich das Geschäft der Gesellschaft in Zukunft entwickeln soll und ob bspw. ein Exit geplant ist. 
  2. steuerliche Begleitung: Die Entscheidung zwischen den unterschiedlichen möglichen Formen einer Mitarbeiterbeteiligung ist sowohl aus Sicht des Unternehmens als auch aus Sicht der Mitarbeiter steuerlich zu begleiten. Auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte spielen regelmäßig eine Rolle. 
  3. Verhandlung: Sobald die Entscheidung für ein bestimmtes Modell gefallen ist, müssen die konkreten Konditionen zwischen Unternehmen und Mitarbeitern ausgehandelt werden. 
  4. laufende anwaltliche Begleitung: Auch nachdem eine Mitarbeiterbeteiligung ins Leben gerufen wurde, kann regelmäßig eine laufende anwaltliche Begleitung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Beteiligungsgesellschaften oder bspw. im Zusammenhang mit der Bewertung einer Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen von Verhandlungen über den Abschluss einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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