Mitbewerber verstößt gegen Marktregeln? Überprüfen lassen und wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen!

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Was soll ich tun, wenn ein Konkurrent gegen Marktregeln verstößt? Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung und die Klage im Wettbewerbsprozess können dem unlauteren Treiben Einhalt gebieten!


Jeder Marktteilnehmer hat Konkurrenten, die sich nicht an die Marktverhaltensregeln halten. Doch wie kann man als Wettbewerber bzw. Mitbewerber gegen die Konkurrenten vorgehen, wenn diese sich einen wettbewerbswidrigen Marktvorteil verschaffen? Warum sollte ein Wettbewerber gegen Marktteilnehmer vorgehen?

I. Marktverhaltensregelungen

Unternehmern wird eine Vielzahl von Marktverhaltensregeln auferlegt. Der Unternehmer muss im Fernabsatz aufklären, informieren und hat bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen. Zu den Informationspflichten gehören:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • Identität, Handelsname, Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers
  • Gesamtpreis der Waren mit Steuern und Abgaben
  • Grundpreisangaben nach der PAngV
  • Entsorgungshinweise zu Elektroartikeln und Batterien
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • das Bestehen eines Mängelhaftungsrechts
  • das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Bedingungen, Fristen und das Verfahren und das Muster-Widerrufsformular
  • gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte

II. Rechtsbruch durch Zuwiderhandlung im Wettbewerbsrecht

Da ein Großteil der vorbezeichneten Pflichten auch als Marktverhaltensregelung zu verstehen ist, handelt unlauter, wer einer solchen Marktverhaltensregelung zuwiderhandelt. Nach § 3a UWG unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

III. Warum sollte ich mich als Wettbewerber gegen Verstöße der unlauteren Konkurrenz wehren?

Werden Aufklärungs- und Informationspflichten versäumt, die auch als Marktverhaltensregelung dienen, ist dies als ,,unlauter“ einzustufen. Regelmäßig wird damit gegen die §§ 3, 3a, 5a UWG verstoßen, die einen fairen unternehmerischen Wettbewerb schützen. Die beanstandeten Verstöße sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Wer über Verbraucherrechte nicht oder nur unzureichend oder gar falsch aufklärt, verschafft sich gegenüber lauter handelnden Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil.

IV. Folgen des Wettbewerbsvorteils

Wettbewerber, die unlauter handeln, verschaffen sich einen Vorsprung vor der lauter handelnden Konkurrenz:

  • Wer über Mängelhaftungsrechte nicht aufklärt oder fälschlich behauptet, ein solches Recht würde nicht bestehen, verhindert Rückläufer und Reklamationen. Die Folge: Der Wettbewerber kann bessere Preise anbieten, da er Rückläufer bei der Kalkulation seiner Preise vernachlässigen kann.
  • Wer über das Widerrufsrecht nicht aufklärt oder gar behauptet, ein solches Recht bestehe nicht, verschafft sich gerade im Fernabsatz einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, denn Rückläufer und Umtausch werden verhindert. Dies führt zu einer Ersparnis.
  • Wer als Gewerbetreibender „scheinprivat“ auftritt, schädigt die ehrliche Konkurrenz. Wer als Privatperson auftritt und tatsächlich Gewerbetreibender ist, spart Steuern, Abgaben und drückt sich vor Informationspflichten und Aufklärungspflichten. Scheinprivate schädigen die Konkurrenz in einem erheblichen Maße.

V. Was ist zu tun gegen unlautere Wettbewerber?

Gegen unlautere Wettbewerber können Sie im Rahmen einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage vorgehen. Gerne können wir Sie dazu beraten.

Vereinbaren Sie gerne unverbindlich ein erstes Gespräch zur Beratung gegen unlautere Wettbewerber und unlauter handelnde Konkurrenten und schreiben Sie uns gleich hier!



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