Mplus Premium GmbH muss Genussrechte auszahlen

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Im Internet ist wenig zur Mplus zu finden

Die Mplus Premium GmbH, ein Tochterunternehmen der Mplus SELV AG mit Sitz im bayerischen Gauting, ermöglichte es Anlegern, sich in Form von Genussrechten an der Gesellschaft zu beteiligen.

Gibt man den Namen Mplus Premium GmbH bei Google ein, findet man keine Website der Gesellschaft. Der 1. Treffer ist ein alter Bericht von 2013 mit der Überschrift „Mplus Premium GmbH und Mplus Premium Plan GmbH-Mplus Selv AG – gehen da wirtschaftlich nicht gesunde Firmen an den Start zum Geldeinsammeln?“

Mplus Premium GmbH hat in andere Gesellschaften investiert

Gegenstand der Mplus Premium GmbH ist es anscheinend, Gesellschaftsbeteiligungen an anderen Unternehmen zu kaufen. In einer Anlegerinformation aus dem Jahr 2012 hieß es nämlich „Bis Ende 2012 haben sich alle 10 Unternehmen, an denen sich die Mplus Premium GmbH und die MPlus PremiumPlan GmbH für Sie beteiligt hat, positiv entwickelt …“

Bis ins Jahr 2016 hat die Mplus Premium GmbH die Genussrechtszinsen anstandsfrei gezahlt. Im Juli 2017 teilte sie den Anlegern jedoch mit, dass die Zinsen wegen der Niedrigzinsphase für das Jahr 2017 um die Hälfte reduziert werden müssten.

Keine Verlustbeteiligung

Die Genussrechte können zum Ende der Laufzeit, die zwischen 36 und 144 Monate liegt, gekündigt werden. Nach § 6 Ziffer 7 der Genussrechtsbedingungen sind die Genussrechte dann „zum Nennbetrag“ zurückzuzahlen. Die Mplus Premium GmbH muss also den angelegten Betrag zurückzahlen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Genussrechte anders als viele andere nach § 5 der Genussrechtsbedingungen nicht am Verlust der Gesellschaft teilnehmen.

Qualifizierte Nachrangklausel

Allerdings treten die Genussrechte nach § 10 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen gegenüber allen anderen Gläubigern zurück und dürfen auch nicht zurückgezahlt werden, wenn dies dazu führen würde, dass die Mplus Premium GmbH Insolvenz anmelden müsste. Man nennt dies in der Fachsprache eine qualifizierte Nachrangklausel.

Mplus Premium GmbH verweigert Rückzahlung

Nachdem mein Mandant seine Genussrechte gekündigt hat, erhielt er im Januar ein Schreiben, in der die Mplus Premium GmbH mitteilte, dass die Genussrechte nicht zurückgezahlt werden könnten, weil „aus dem Portfolio der MPlus Premium GmbH drei größere und ein kleineres Unternehmen Insolvenz anmelden mussten“.

Vorher hatte die MPlus Premium GmbH die Anleger nicht von den Insolvenzen berichtet. Es erscheint ziemlich sonderbar, dass gerade zu dem Zeitpunkt als mein Mandant sein Geld zurückverlangt, gleich 4 Firmen pleite gegangen sein sollen, nachdem doch jahrelang angeblich alles gut lief. 

Außerdem weist die Mplus Premium GmbH darauf hin, dass die Genussrechte nicht ausgezahlt werden dürften, wenn dadurch eine Insolvenz eintrete. Schließlich wird mein Mandant darum gebeten, einer Stillhaltevereinbarung bis zum 30.03.2021 zuzustimmen, da die Mplus Premium GmbH versuchen wolle, die noch lebenden Beteiligungen bestmöglich zu veräußern. Andernfalls würde ein Totalverlust eintreten.

Unwirksamkeit der qualifizierten Nachrangklausel

Das OLG Hamm hat festgestellt, dass eine gleichartige Nachrangklausel unwirksam ist, weil unklar sei, welche Ansprüche den Genussrechten vorgehen. 

Die Unklarheit ergebe sich daraus, dass den Genussrechten nach § 10 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen alle anderen Ansprüche vorgehen während nach § 10 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen die nachrangigen Gläubiger i. S. v. § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung nicht vorgehen. Dies führe nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Nachrangklauseln. 

Sofort fälliger Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte

Dies hat zur Folge, dass den Anlegern ein sofort fälliger Anspruch auf Rückzahlung der angelegten Beträge zustehen. Anleger sollten daher dem Stillhalteabkommen nicht zustimmen, zumal die Mplus Premium GmbH bisher nicht belegt hat, dass ihre Behauptung, mehrere Beteiligungsfirmen seien in Insolvenz gegangen, stimmt. 

Vielleicht beruht die Unfähigkeit, die Genussrechte zu bedienen, ja auf ganz anderen Gründen. Allerdings dürfte jetzt ein Wettlauf der Genussrechtsinhaber der Mplus Premium GmbH beginnen, weil zu vermuten ist, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. 

Betroffene Anleger sollten sich daher so schnell wie möglich bei mir melden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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