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München: Vermieter haftet auf 41 grad warmes Badewasser – wann ist die Wanne voll?!

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1. Das Urteil des AG München vom 26. 10. 2011 463 C 4744/11 

Das Temperaturempfinden ist bei Menschen bekanntlich unterschiedlich. Manche sind eher der Fraktion der Warmduscher zuzuordnen, andere lieben die kalte Erfrischung. Beim Baden in einer Badewanne gilt dieser Grundsatz nach Auffassung des AG München aber nicht.

 „ Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eineniedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen." 

Diesen Leitsatz hat das AG München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.10.2011 463 C 4744/11 verkündet und einer Mietpartei insoweit Recht gegeben. Der Vermieter hatte eine neue Gastherme im Badezimmer des Mietobjekts einbauen lassen, welche allerdings nach dem Gutachten des durch das AG München  beauftragten Sachverständigen für die Befüllung der Badewanne mit ca. 45 Grad warmen Wassers zu lange (ca.42 Minuten)  Zeit benötigte. Eine solche Wartezeit des Mieters sei unzumutbar, zumal das bereits eingelaufene Wasser sich bereits wieder abkühle.

Das AG München verurteilte den Vermieter zur Installation einer neuen ausreichend dimensionierte Wassertherme, welche diese Bedingungen erfüllt.

 2. Anmerkung von Rechtsanwalt Roland Faust - Fachanwalt für Miet- und WEG- Recht: 

Ein Vermieter ist verpflichtet, der Mietpartei die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, vgl. § 535 Abs.1 BGB. Was vertragsgemäß ist, ergibt sich zunächst aus dem Mietvertrag und im Übrigen nach der Üblichkeit für eine solche Mietwohnung.  Wenn die Mietsache sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, haftet ihr ein Mangel an. Die Mietpartei kann dann den Vermieter insbesondere - wie vorliegend - auf Erfüllung bzw. Herstellung des vertragsgemäßen Zustands in Anspruch nehmen (§ 535 Abs.1 S.2 BGB) oder die Miete wegen dieses Mangels kraft Gesetzes mindern (§ 536 BGB). Eine Minderung hätte allerdings vorliegend ein „warmes"  Baden nicht bewirken können.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte

 


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