Mündlicher Arbeitsvertrag: Klage gegen Kündigung trotzdem sinnvoll?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

In manchen Branchen ist es nicht unüblich, dass dort ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gearbeitet wird. Bloß: Kann eine mündliche Vereinbarung ein wirksames Arbeitsverhältnis begründen? Darf man dann im Fall einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen?

Hat man, allgemein gesprochen, wegen eines fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrags eher Nachteile oder Vorteile? Und: Darf der Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Klar ist: Der Arbeitsvertrag bedarf keiner Schriftform. Er kann genauso gut mündlich vereinbart werden. Mehr noch: Ein wirksames Arbeitsverhältnis kommt auch ohne ausdrückliche mündliche oder schriftliche Einigung zustande. Es reicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitet und der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung annimmt, indem er ihn für sich arbeiten lässt.

Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitstätigkeit allerdings vor Gericht beweisen, wenn er wegen arbeitsvertraglicher Ansprüche oder einer Kündigung Klage einreicht.

Bekommt er für seine Arbeit Geld auf sein Konto, reicht das für den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig aus; gibt es zudem Zeugen für seine Arbeit, ist die Beweisbarkeit regelmäßig unproblematisch.

Ein mündlicher oder durch die Umstände zustande gekommener Arbeitsvertrag steht einer Klage nicht im Weg! Im Gegenteil: Wer Gehalt bekommt und Zeugen für seine Tätigkeit hat, und wer deshalb sein Arbeitsverhältnis beweisen kann, hat nicht selten bessere Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen, als wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen würde.

Denn: Für den mündlichen Arbeitsvertrag gelten die tendenziell arbeitnehmerfreundlichen Regeln des Arbeitsrechts. Es ist der schriftliche Arbeitsvertrag, mit dem Arbeitgeber ihre Rechtsposition im Vergleich zu den sonst geltenden arbeitsrechtlichen Reglungen meist stärken – oft zu Lasten des Arbeitnehmers.

Deshalb sollten sich Arbeitnehmer nicht unbedingt um einen schriftlichen Arbeitsvertrag bemühen. Falls aber doch, kann man seinen Arbeitgeber dazu auffordern, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Nachweis festzuhalten. Aufgrund des Nachweisgesetzes sind Arbeitgeber dazu grundsätzlich verpflichtet.

Weigert sich der Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer nach dem 01.08.2022 ein wirksames Druckmittel: Erhält der Arbeitnehmer dann auf Nachfrage keinen dem Nachweisgesetz entsprechenden Arbeitsvertrag oder Nachweis, riskiert der Arbeitgeber, neben Nachteilen im Arbeitsverhältnis, auch ein empfindliches Bußgeld.

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