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Müssen Rollerfahrer Motorradschutzkleidung tragen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Aufgrund der warmen Temperaturen der letzten Wochen trauen sich immer mehr Motorradfahrer mit ihren Maschinen wieder auf die Straßen. Während einige in Motorradschutzkleidung herumfahren, genießen andere ihre Motorradfahrt in kurzer Hose, T-Shirt und Flip-Flops. Damit erhöht sich aber auch das Risiko immens, sich bei einem Unfall zu verletzen. Das gilt unabhängig davon, ob man ein hochvolumiges Motorrad oder etwa ein Mofa bzw. einen Roller fährt. Daher stellt sich die Frage, ob auch Leichtkraftradfahrer eine Protektorenschutzkleidung tragen müssen.

Rollerfahrer wurde übersehen

Ein Autofahrer wollte links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen, übersah dabei einen Rollerfahrer – dessen Leichtkraftrad einen Hubraum von 125 cm³ hatte – und kollidierte beim Abbiegevorgang mit diesem. Bei dem Unfall erlitt der Rollerfahrer mehrere Knochenbrüche. Einige Zeit später stritten die Parteien vor Gericht unter anderem über einen Schadensersatzanspruch des Verletzten. Der Unfallverursacher war der Ansicht, dass sich der Rollerfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Zwar sei er der Helmpflicht nach § 21a StVO (Straßenverkehrsordnung) nachgekommen; er habe aber keine Protektorenschutzkleidung getragen, die zumindest die schlimmsten Verletzungen hätte verhindern können. Immerhin treffe jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht, sich selbst vor Schäden zu schützen. Diese Pflicht habe der Rollerfahrer verletzt, weshalb sein Schadensersatzanspruch gekürzt werden müsse.

Keine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung

Das Landgericht (LG) Heidelberg lehnte jedoch ein Mitverschulden des Rollerfahrers ab und bejahte damit die 100-prozentige Haftung des Autofahrers nach § 7 I StVG (Straßenverkehrsgesetz). Schließlich wurde der Rollerfahrer bei Betrieb des Pkw verletzt. Ein Mitverschulden komme nur in Betracht, wenn der Geschädigte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um eine Gefahr für sich selbst möglichst gering zu halten. Dazu gehört nach Ansicht des Gerichts jedoch für Leichtkraftradfahrer gerade nicht das Tragen von schwerer Motorradschutzkleidung, sofern der Unfall innerorts passiert.

Das LG Heidelberg gab zwar zu, dass Schutzkleidung durchaus Verletzungen verhindern könne – eine Rechtspflicht zum Tragen einer Protektorenschutzkleidung existiere aber nicht. § 21a StVO verlange lediglich, dass der Kraftradfahrer einen Helm trägt. Dieser Pflicht sei der Verletzte nachgekommen. Ferner gebe es auch keine Verkehrsauffassung dahingehend, bei der Benutzung von Leichtkrafträdern in der Stadt Schutzkleidung tragen zu müssen. So hat etwa ein Mofa ohnehin nur eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 45 km/h. Diese Geschwindigkeit, so das LG, könnten auch „sportlich ambitionierte Fahrradfahrer“ erreichen, von denen man jedoch nicht verlangt, eine Motorradschutzkleidung zu tragen. Selbst eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung eines Fahrradhelms gibt es noch nicht.

Zwar besteht bei hochvolumigen Motorrädern die Verkehrssitte, eine entsprechende Schutzkleidung zu tragen, da die Fahrer aufgrund der Instabilität des Zweirads sowie der zu erreichenden Geschwindigkeit von bis zu 300 km/h besonders gefährdet sind und die Schutzkleidung einen Sturz zumindest etwas abfangen kann. Für einen Leichtkraftradfahrer – also etwa ein Moped- oder Rollerfahrer – sei es aber schlichtweg unzumutbar, zumindest innerorts mit der schweren Schutzkleidung herumzufahren. Schließlich laufe er dann „Gefahr, sich höhnische Bemerkungen“ anhören zu müssen.

(LG Heidelberg, Urteil v. 13.03.2014, Az.: 2 O 203/13)

Aber Vorsicht: Nicht jedes Gericht teilt die Meinung des LG Heidelberg. So gibt es diverse andere Entscheidungen, in denen das Tragen einer Motorradschutzkleidung auch für Leichtkraftradfahrer eine Obliegenheit darstellt. So hat etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass alle Kraftradfahrer eine Motorradschutzkleidung tragen müssen. Wer gegen diese Obliegenheit verstößt, muss damit rechnen, einen Teil des entstandenen Schadens tragen zu müssen. Immerhin ist davon auszugehen, dass einem verständigen Menschen die eigene Sicherheit am Herzen liegt und er schon allein deshalb eine Schutzkleidung trägt, um das Verletzungsrisiko zu minimieren. Wer allerdings nur leicht bekleidet Motorrad fährt, geht bewusst ein erhebliches Risiko ein, was bei der Schadensberechnung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden muss. (OLG Brandenburg, Urteil v. 23.07.2009, Az.: 12 U 29/09)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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