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Beinahe-Unfall: Muss der gestürzte Rollerfahrer mithaften?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nicht nur zwischen Autofahrern herrscht auf deutschen Straßen oftmals Kleinkrieg – auch Zweiradfahrer geraten sich häufig in die Haare. Kommt es zu einem Unfall, ist das Verletzungsrisiko bei den Zweiradfahrern jedoch um einiges größer. Selbst Beinahe-Unfälle können schwerwiegende Folgen auf das Leben der Beteiligten haben. Verletzt sich einer von ihnen bei dem Versuch, einen Zusammenstoß zu vermeiden, stellt sich die Frage, ob ihm trotzdem eine Mitschuld anzurechnen ist.

Elektroroller vs. Pedelec

Ein Mann hatte sich einen Elektroroller ausgeliehen und fuhr damit und einer Höchstgeschwindigkeit von ca. 45 km/h in Richtung Innenstadt, als er vor sich auf der Fahrbahn einen Verkehrsteilnehmer entdeckte, der ein ausgeliehenes Fahrrad mit Hilfsmotor, ein sog. Pedelec, benutzte. Just in dem Moment, als der Rollerfahrer zum Überholen ansetzte, lenkte der Pedelec-Fahrer nach links – und damit in Richtung des überholenden Rollerfahrers. Der versuchte daraufhin, einen Zusammenstoß zu verhindern, stürzte dabei und verletzte sich erheblich.

Vor Gericht verklagte er den Pedelec-Fahrer deswegen unter anderem auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Landgericht gab ihm zwar größtenteils Recht und sprach ihm insbesondere 7500 Euro Schadenersatz zu, rechnete ihm aber auch ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent zu. Schließlich sei er trotz Unerfahrenheit im Umgang mit einem Elektroroller wohl zu schnell unterwegs gewesen. Hinzu komme, dass sich auch der Pedelec-Fahrer das Rad nur ausgeliehen hat und er wohl dementsprechend unerfahren im Umgang damit war. Letztendlich hätte der Rollerfahrer damit rechnen müssen, dass sein Gegner ihn aufgrund der Geräuschlosigkeit des Elektrorollers gar nicht hört.

Der Rollerfahrer hielt sich dagegen für gänzlich unschuldig an seinem Sturz und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

Pedelec-Fahrer haftet alleine

Das Oberlandesgericht (OLG) München verneinte eine Mithaftung des Rollerfahrers – damit musste der Pedelec-Fahrer den Schaden alleine tragen.

Schließlich hat dieser sich verkehrswidrig verhalten, als er plötzlich nach links abbog, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Damit hat er den Sturz des Rollerfahrers verursacht. Im Rahmen des sog. Anscheinsbeweises wird nämlich vermutet, dass es nur deshalb zu einem Unfall kam, weil der Abbiegende gegen seine Pflichten aus § 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) – etwa „Doppelblick“, Anzeigen des geplanten Fahrtrichtungswechsels per Handzeichen etc. – verstoßen hat.

Diesen Anscheinsbeweis konnte der Pedelec-Fahrer vorliegend auch nicht erschüttern. Hierzu wäre nämlich der Nachweis nötig gewesen, dass er sich im öffentlichen Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten hat, der andere Zweiradfahrer dagegen nicht, weil er z. B. bei unklarer Verkehrslage überholen wollte. Vorliegend hatte der Pedelec-Fahrer unbedacht nach links gelenkt, ohne zu überprüfen, ob sich hinter ihm Verkehrsteilnehmer befinden, und somit gegen § 9 StVO verstoßen. Dagegen konnte das OLG München keinerlei Fehlverhalten des Rollerfahrers erkennen – es lehnte ein Mitverschulden daher ab. Der Mann war weder zu schnell gefahren noch hat er versucht, bei unklarer Verkehrslage zu überholen. Andere Aspekte, die zum Unfall geführt haben könnten, waren nicht ersichtlich. Zwar hatte die Vorinstanz vermutet, dass ein Mitverschulden des Rollerfahrers unter anderem bereits darin zu sehen war, weil er trotz Unerfahrenheit zu schnell mit dem ausgeliehenen Fahrzeug unterwegs gewesen ist. Nach Ansicht des OLG sind derartige Mutmaßungen bei Haftungsfragen allerdings nicht zu berücksichtigen – relevant sind vielmehr nur Tatsachen, die sich explizit auf den Unfall ausgewirkt haben.

Weil den Rollerfahrer somit keine Haftung traf und er auch Jahre nach dem Unfall noch mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen hatte, sprach das OLG ihm unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro zu.

(OLG München, Urteil v. 11.09.2015, Az.: 10 U 1455/13)

(VOI)

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