Muss der Arbeitgeber die verdeckte Überwachung eines zu Unrecht Verdächtigten offen legen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine Überwachung am Arbeitsplatz greift massiv in die Grundrechte des Arbeitnehmers ein. Entsprechend hoch sind die Hürden für den Arbeitgeber, wenn er eine arbeitsrechtskonforme Überwachung durchführen will.

Was aber, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht verdächtigt und überwacht wurde? Muss man es dem Arbeitnehmer dann sagen, dass man ihn überwacht hat? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Meine Antwort als Arbeitsrechtler: Ja, in dem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über eine verdeckte Überwachung zu informieren!

Meiner Ansicht nach folgt das aus der Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeiter über ihre erhobenen und gespeicherten persönlichen Daten zu informieren.

Einen entsprechenden Auskunftsanspruch bejaht auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 20.12.2018 (Aktenzeichen: 17 Sa 11/18).

Dieses Informationsrecht nützt dem Arbeitnehmer aber wenig, wenn er nicht weiß, dass er überwacht wurde. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf Information über seine persönlichen Daten nur dann geltend machen, wenn er davon erfährt, dass der Arbeitgeber Daten von ihm erhoben und gegebenenfalls gespeichert hat. Im Fall einer verdeckten Überwachung kann er schlechterdings davon nur Kenntnis erlangen, wenn der Arbeitgeber ihm die Überwachung „beichtet“.

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