Muss ein Beendigungsdatum in die Kündigung: Ja, sonst ist die Kündigung unwirksam!

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Muss der Arbeitgeber ein Beendigungsdatum in die Kündigung schreiben? Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. LAG Hamm vom 06.04.2011, 6 Sa 9/11

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber „ordentlich" zum „nächst zulässigen Termin" gekündigt, er hat aber versäumt (bewusst oder aus Versehen), ein Beendigungsdatum in die Kündigung zu schreiben. Die Bestimmung der Frist und des Termins der Beendigung überließ der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer.

Was man wissen muss ist, dass es für Arbeitgeber äußerst schwer ist, ein richtiges Beendigungsdatum zu bestimmen. Der Blick in den Arbeitsvertrag, in das Gesetz, ggfls. in einen Tarifvertrag ist erforderlich und das, was man dort findet, muss auch wirksam sein, was nicht immer der Fall ist. Ein Blick in das Gesetz, hier in das BGB, hilft nicht immer, weil bestimmte gesetzliche Regelungen nicht EU-konform sind und damit nichtig, so wie die Berechnung der Kündigungsfrist bei Arbeitnehmer, die vor ihrem 25. Lebensjahr im Betreib angefangen haben zu arbeiten.

Im Gesetz ist geregelt, dass die Kündigungsfrist sich verlängert wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Arbeitszeiten zurückgelegt hat. Nicht zu berücksichtigen - so das Gesetz - sind Zeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 25 Lebensjahres des Arbeitnehmers. Diese Einschränkung ist unwirksam - nichtig - da sie EU-widrig ist und gegen das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) verstößt.

Kündigt nun ein Arbeitgeber mit dieser falschen Frist, kann die ganze Kündigung unwirksam sein, nämlich dann wenn seine Kündigung nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass dann eben „fristgerecht" gekündigt werden soll.

Das alles nun könnte Veranlassung für den Arbeitgeber im hier entschiedenen Fall sein, erst gar keinen Beendigungszeitpunkt in die Kündigung zu schreiben - oder er war einfach zu faul. Möglicherweise hat also der Arbeitgeber clever gedacht, aber leider geht's so auch nicht, denn das Gericht hat geurteilt, dass wenn dem Arbeitnehmer für den „nächst zulässigen" Termin gekündigt wird, dass dann dem Arbeitnehmer auch gleichzeitig das maßgebende Rechenprogramm (gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertraglich Kündigungsregelungen) und die maßgeblichen Tatsachen (Dauer der Betriebszugehörigkeit, gegebenenfalls unter Beachtung von § 613a I BGB (Betriebsübergang) usw.) mitgeteilt werden müssen. Fehlt das, ist die Kündigung unwirksam.

Konkret: Wenn ein Arbeitgeber kündigt, ohne ein Beendigungsdatum in die Kündigung zu schreiben, ist die Kündigung unwirksam! Beide Instanzen entschieden gleich. Es ist also Arbeitgeber dringend anzuraten, immer in die Kündigung ein Beendigungsdatum aufzunehmen, dies mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Fehlt das, kann der Arbeitnehmer die Kündigung angreifen. Die einzuhaltende Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage sind 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.

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