Bei Ablehnung von Kurzarbeit droht die Kündigung

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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.03.2021 – 4 Sa 413/20

Wird ein Betrieb beispielsweise aufgrund der Corona-Krise übergangsweise geschlossen, entfallen schlagartig die Einnahmemöglichkeiten. Die Kosten – insbesondere auch die Personalkosten – laufen jedoch weiter. Für viele Arbeitgeber ist es schlicht nicht möglich, diese Zeit durch Rücklagen oder Ähnliches zu überbrücken. Sind die Arbeitsverträge nicht auf aktuellem Stand und enthalten keine wirksame Klausel zur Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit auch nicht einfach vorgeben, um zumindest die Personalkosten zu minimieren. Er ist vielmehr auf die Zustimmung seiner Mitarbeiter angewiesen. Doch welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn seine Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmen?

Der Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Friseurin beschäftigt. Nachdem der Friseurbetrieb der Beklagten im Rahmen der Corona-Krise vorübergehend geschlossen worden war, beabsichtigte die Beklagte Kurzarbeit einführen, um ihre finanzielle Belastung abzufedern. Die Klägerin weigerte sich jedoch, die ihr überreichte „Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit“ zu unterzeichnen. Sie war der Meinung, die Beklagte würde das unternehmerische Risiko auf sie, die Klägerin, abwälzen. Immerhin würden ihr bei einer Kurzarbeit finanzielle Einbußen durch das Kurzarbeitergeld drohen. Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, sprach die Beklagte die Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Sowohl das Arbeitsgericht Bamberg als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen die Klage ab. Die Ablehnung der Klägerin, die „Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit“ zu unterzeichnen, habe die Beklagte zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/bei-ablehnung-von-kurzarbeit-droht-die-kuendigung/, welche Argumente die Klägerin ins Felde führte, um eine Verletzung des sogenannten „Maßregelungsverbots“ zu begründen und welch eindeutige Worte das Landesarbeitsgericht Nürnberg seiner Entscheidung zugrunde legte. Erhalten Sie darüber hinaus in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/arbeitsvertrag/kurzarbeit/. Tipps und Informationen rund um das Thema „Kurzarbeit in Zeiten von Corona“.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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