Muss ein Geschäftsführer zum arbeitsgerichtlichen Gütetermin persönlich erscheinen?

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Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kommt es regelmäßig vor, dass das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers und des Geschäftsführers – als gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers – zum Gütetermin anordnet.

Ist dies bei einer kleineren Firma noch sinnvoll, weil der Geschäftsführer über den Sachverhalt mit diesem speziellen Arbeitnehmer Auskunft geben kann, ist dies bei größeren Firmen mit vielen Beschäftigten oft nicht mehr sinnvoll, da der Geschäftsführer in dem Einzelfall eines einzelnen Arbeitnehmers meist überhaupt keine sachgerechten Auskünfte geben kann. Mitunter ist der Arbeitnehmer dem Geschäftsführer persönlich überhaupt nicht bekannt. Von den Gründen einer z. B. erfolgten Kündigung ganz zu schweigen.

Besonders ärgerlich wird das persönliche Erscheinen, wenn bei einem größeren Betrieb betriebsbedingt z. B. eine Kündigungswelle erfolgte. Dann müsste der Geschäftsführer zu jedem dieser Termine erscheinen und sein Terminkalender wäre bis auf weiteres nur mit Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht ausgebucht. Aus diesem Grund ist es verständlich, dass Geschäftsführer diesen lästigen Terminen gerne fernbleiben möchten.

Das Fernbleiben ist in Ausnahmefällen möglich

Ein Fernbleiben ist aber nicht so ohne weiteres möglich. Denn bleibt der Geschäftsführer im Gerichtstermin unentschuldigt fern, hat dies mitunter weitreichende Konsequenzen. Erscheint der Geschäftsführer trotz Ladung nämlich nicht im Termin, so kann das Gericht gegen den Arbeitgeber nach § 331 ZPO ein Versäumnisurteil (VU) erlassen. Das heißt, dass bei inhaltlicher Schlüssigkeit der Klage des Arbeitnehmers diesem seitens des Gerichts vollumfänglich Recht gegeben wird, auch wenn der in der Klage vorgetragene Sachverhalt des Arbeitnehmers sich in Wahrheit vielleicht ganz anders darstellte. Erschwerend kommt hinzu, dass ein VU auch vorläufig vollstreckbar ist, sodass der Arbeitnehmer bereits einen Titel in der Hand hat, mit dem er einen Gerichtsvollzieher zur Eintreibung der Forderung beauftragen kann.

Alleinige Anwesenheit des Anwalts ist nicht ausreichend

Gerne übersehen wird auch, dass das o.G. nicht nur gilt, wenn der Geschäftsführer nicht persönlich erscheint, sondern auch dann, wenn nur der Anwalt des Geschäftsführers im Termin erscheint. Auch in diesem Fall gilt, dass das Gericht ein VU erlassen kann. Der Grund liegt in § 141 II ZPO i.V.m. § 51 ArbGG. Das Gericht kann einen Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn dieser in der Sache anstelle der persönlich Geladenen keine hinreichenden Auskünfte zur Sache geben kann und/oder nicht zum Abschluss eines umfassenden Vergleichs bevollmächtigt ist. In der Sache kann ein Anwalt aber in den seltensten Fällen umfassend Auskunft geben. Sein Wissen über den Sachverhalt bezieht sich zumeist nur aus der Akte und einigen Hintergrundgesprächen mit dem Mandanten. Dies ist aber in den meisten Fällen für das Gericht nicht ausreichend, um im Sinne des § 141 II ZPO umfassend informiert zu sein.

Um den Rechtsfolgen des Fernbleibens zu entgehen, verbleiben dem Geschäftsführer aber verschiedene Möglichkeiten. Zwar verweist § 51 ArbGG nicht direkt auf § 141 I ZPO, aber gleichwohl ist es anerkannt, dass eine Ladung seitens des Gerichts ermessensfehlerhaft und damit unnötig ist, wenn diese für den Geschäftsführer eine Unzumutbarkeit darstellt.

Möglichkeiten des entschuldigten Fernbleibens

Eine Unzumutbarkeit liegt aber nicht bereits in dem Viel-Beschäftigt-Sein des Geschäftsführers vor. Unzumutbar ist es jedoch z. B., wenn der Geschäftsführer für den Termin von weit her anreisen müsste. Gleiches gilt für den Fall, dass im Termin nur noch die Erörterung von Rechtsfragen zu erwarten ist. Für diese bedarf es – anders als bei Sachfragen – nicht der persönlichen Anwesenheit des Geschäftsführers.

Der einfachste und sicherste Weg, nicht persönlich erscheinen zu müssen, ist jedoch das Entsenden eines Vertreters. Gemäß § 141 III ZPO kann der Geschäftsführer nämlich an seiner Stelle einen Vertreter entsenden. Dieser muss in der Sache jedoch vollumfassend informiert und auch zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt sein. Dazu bedarf es einer besonderen Vollmacht. In der Praxis geschieht eine solche Vertretung zumeist über Mitarbeiter der Personalabteilung, die die Hintergründe des Falls sowieso besser kennen. Will man als Geschäftsführer sichergehen, dass der Vertreter keinen schlechten Vergleich schließt, empfiehlt es sich, in das Vergleichsprotokoll einen 2-wöchigen Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

Liegt kein Fall der Unzumutbarkeit vor und ist auch keine Entsendung eines Vertreters möglich, so bleibt dem Geschäftsführer letztlich nichts anderes übrig, als sich persönlich ins Arbeitsgericht zu bemühen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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