Musterklage gegen die VW-Bank

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Das Oberlandesgericht Braunschweig teilt mit, dass ein weiterer berechtigter Verband pünktlich zum am Tag der Einführung des neuen Musterverfahrensgesetzes eine weitere Klage eingereicht hat – auch diesmal – der Gerichtsstand lässt es erahnen – geht es wieder um Volkswagen. Thema: Musterklage gegen die VW-Bank.

Es geht um ein altbekanntes Thema und wieder darum, dass Verbraucher ohne Rechtsschutzversicherung kaum zu ihrem Recht kommen können. Der sogenannte Widerrufsjoker hilft zwar bei der Rückabwicklung fehlerhafter Verträge, ohne Klageeinreichung reagiert die VW-Bank allerdings nicht.

Rechtsanwalt Dr. Hartung ist Kooperationsanwalt von www.jetzt-widerrufen.de empfiehlt den Darlehenswiderruf mit Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs als juristisch recht eindeutig zu bewertende Verfahrensstrategie: „Wenn die Belehrungen fehlerhaft sind, geht das Auto zurück!“

Nach geltender Rechtsprechung können Verbraucherdarlehen die auf Basis sogenannter verbundener Geschäfte die Finanzierung eines privaten Autokaufs ermöglicht haben, jederzeit widerrufen werden, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen herausstellen sollte.

Dr. Hartung: „Es ist bekannt, dass die VW Bank – ebenso wie nahezu alle anderen Autobanken auch – seit 2011 fehlerhafte Passagen in ihren Widerrufsbelehrungen zu verantworten hat. Dadurch läuft die Widerrufsfrist nicht an mit der Folge, dass solche Verträge auch heute noch widerrufbar sind.“

Folge: Die VW-Bank zahlt nicht nur die Raten sondern auch Schadensersatz für entgangene Zinseinnahmen und darf sich auf der anderen Seite u. U. nur den sogenannten Wertersatz anrechnen lassen. Dieser wird anhand der gefahrenen Fahrzeugkilometer berechnet.

Udo Schmallenberg, Moderator der Interessengemeinschaft Dieselskandal und Herausgeber des Portals jetzt-widerrufen.de: „Viele Autobesitzer scheuen das Verfahrensrisiko und gehen ohne Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht gegen die Autobank vor – das könnte sich jetzt ändern!“

Allerdings: Wer rechtsschutzversichert ist, sollte auf jeden Fall selbst klagen – das geht schneller und das Ergebnis ist unter Umständen besser. Eine Verjährung gibt es für den Widerrufsjoker übrigens nicht, daher ist es in diesem Fall höchst spannend, wie lang ein Klageregister geöffnet bleiben wird.

Das Bundesjustizministerium hat die Adresse einer Homepage veröffentlicht, auf der nicht nur Informationen zum Musterfeststellungsverfahren veröffentlicht werden. An dieser Stelle wird es wohl ab dem 15. November 2018 möglich sein, sich in das Klageregister einzutragen.

Auf der Homepage finden sich auch wichtige Fragen und Antworten zum Musterfeststellungsverfahren. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

1. Wie erfahre ich von Musterfeststellungsklagen?

Die Musterfeststellungsklagen werden auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

2. Ab welchem Zeitpunkt kann ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?

Eintragungen sind erst nach öffentlicher Bekanntmachung der jeweiligen Musterfeststellungsklage möglich. Sie müssen also zunächst abwarten, bis die entsprechende Musterfeststellungsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz veröffentlicht wurde.

3. Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich mich zu einer Musterfeststellungsklage in das Klageregister eintragen lassen?

Eine Anmeldung zum Klageregister ist bis zum Ablauf des Tags vor Beginn des ersten Termins in dem betreffenden Musterfeststellungsverfahren möglich. Das Datum des ersten Termins wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

4. Wie kann ich eine Eintragung vornehmen lassen?

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht mit der öffentlichen Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage zugleich jeweils ein Formular für die Anmeldung der Ansprüche von Verbrauchern. Dort beigefügt sind zudem ausführliche Hinweise, wie das Formular auszufüllen ist und welche konkreten Angaben einzutragen sind.

5. Ich bin Unternehmer. Darf ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?

Es kommt darauf an, in welcher Funktion Sie das Vertragsverhältnis, aus dem Sie Ansprüche ableiten wollen, gegenüber dem Beklagten eingegangen sind. Nur wenn Sie das Ihrem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Verbraucher eingegangen sind, kann eine Musterfeststellungsklage Bindungswirkung für Ihren persönlichen Fall haben. Beispiel: Sie haben als beruflich Selbstständiger einen Gegenstand für ein Familienmitglied erworben, das diesen Gegenstand nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit, sondern rein privat nutzt. Dann haben Sie diesen Gegenstand als Verbraucher erworben und können Ihren Anspruch zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

6. Muss ich der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister Unterlagen beifügen? 

Nein. Für die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister sind keine Unterlagen erforderlich. Wenn alle Pflichtfelder in dem vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Anmeldeformular ausgefüllt werden, ist die Anmeldung vollständig.

7. Wie erfahre ich, ob meine Anmeldung in das Klageregister eingetragen worden ist?

Das Bundesamt für Justiz wird Ihnen alsbald nach der Eintragung Ihrer Anmeldung eine Bestätigung zusenden. Mit der Bestätigung erhalten Sie ein Geschäftszeichen, unter dem Ihre Anmeldung eingetragen ist. Dies muss bei der weiteren Bearbeitung der Eintragung stets angegeben werden.

8. Prüft das Bundesamt für Justiz meine Angaben zur Eintragung ins Klageregister? 

Nein. Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen, dass das Bundesamt für Justiz Ihre Angaben ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister einträgt. Die von Ihnen gemachten Angaben werden unverändert in das Register übertragen.

9. Muss ich Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbandes sein, um mich in das Klageregister eintragen zu lassen?

Nein. Um sich in das Klageregister für Musterfeststellungsklagen eintragen zu lassen, müssen Sie nicht Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbands sein.

10. Ist die Musterfeststellungsklage für mich als Verbraucher mit Kosten verbunden?

Nein. Die Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister ist für Verbraucher kostenfrei.

11. Kann ich meine Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister zurücknehmen?

Sie können die Anmeldung bis zum Ablauf des Tags des Beginns der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Dieser Termin wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz bekannt gemacht. Für die Rücknahme stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.

12. Muss ich dem Klageregister Adress- oder Namensänderungen mitteilen?

Änderungen der Adresse oder des Namens sollen dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden, damit nach Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Auszug aus dem Klageregister mit den Sie betreffenden Eintragungen erstellt werden kann. Für die Mitteilung einer Adress- oder Namensänderung stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.

13. Erfahren die Parteien des Musterfeststellungsverfahrens, wie viele Verbraucher sich angemeldet haben?

Das Gericht der Musterfeststellungsklage erhält auf Anforderung einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist angemeldet sind. Das Gericht übermittelt den Parteien dann formlos eine Abschrift des Auszugs. Verbraucher erhalten keinen Auszug aller im Klageregister erfassten Personen, sondern auf Anfrage nur Auskunft über die zu ihrer Person im Klageregister erfassten Daten.

14. Wie kann ich mich über den Fort- und Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens informieren?

Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen im Klageregister. Ebenfalls auf Veranlassung des Gerichts werden Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister veröffentlicht, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Urteil, ein vom Gericht festgestellter Vergleich, die Beendigung und die Rechtskraft des Verfahrens sowie die Einlegung der Revision gegen ein Urteil öffentlich bekannt gemacht werden. Alle Bekanntmachungen können Sie kostenfrei auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz einsehen.

15. Was mache ich nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens?

Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens können Sie, sofern Sie im Klageregister eingetragen sind, beim Bundesamt für Justiz einen schriftlichen Auszug über Ihre Angaben im Klageregister beantragen. Hierfür stellt das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite ein Formular zur Verfügung. Der Auszug dient als Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister. Die rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche hemmt den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Sie nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.


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