Betriebsvereinbarung-Muster: Diese Vorschriften sind erlaubt
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Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ermöglicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen abseits der beruflichen Tätigkeit, also des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter. Die Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen und regelt diesbezügliche Vorschriften. Darin geht es um die Mitbestimmung bei Fragen der allgemeinen Betriebsordnung, der betrieblichen Gemeinschaft der Arbeitnehmer und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb – also um das sogenannte Ordnungsverhalten.
Das kann Belange wie Rauchverbot, Pausenregelungen, Zahlung von Provisionen oder auch – wie in unserem Muster – die Kleiderordnung betreffen. Dabei muss streng darauf geachtet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer nicht verletzt werden. Anderenfalls ist eine Betriebsvereinbarung unwirksam. Ein- und Beschränkungen müssen immer erforderlich und verhältnismäßig sein.
Betriebsvereinbarung: Kostenloses Muster
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Betriebsvereinbarung
zum Thema „Kleiderordnung“
Zwischen
der Firma Muster-Immobilien- und Service Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mustermann,
– nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt –
und
dem Betriebsrat der Muster-Immobilien- und Service Gesellschaft mbH,
vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende
Frau Beispiel,
– nachfolgend „Betriebsrat“ genannt –
Präambel
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat kommen überein, dass alle Mitarbeiter des Arbeitgebers sein Unternehmen nach innen und außen repräsentieren. Durch den hohen Anteil an Kontakten mit Kunden und Geschäftspartnern, wird eine einheitliche, seriös wirkende Kleiderordnung vorgeschrieben.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung wird für alle Mitarbeiter* der Firma Muster GmbH festgelegt.
§ 2 Allgemeine Vorschriften zur Kleiderordnung
1. Das Einhalten der vorgegebenen Kleiderordnung ist verpflichtend für alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt.
2. Das Erscheinungsbild der Mitarbeiter soll angemessen sein und der Seriosität des Unternehmens entsprechen.
3. Zum Erscheinungsbild und damit zur Kleiderordnung gehören insbesondere:
a) Frisur/Haare
b) Hände
c) Garderobe
d) Schuhwerk
§ 3 Spezielle Vorschriften zur Kleiderordnung
a) Frisur/Haare:
- gepflegt, frisiert, keine ausschweifenden Farben
b) Hände:
- manikürt
c) Garderobe:
- Die Garderobe soll bei allen Mitarbeitern schlicht und klassisch gehalten werden. Klassische, zurückhaltende Farbtöne sind erlaubt, wie z. B. helle einfarbige Hemden/Blusen. Die restliche Garderobe soll sich in dezenten Farbtönen wie grau, braun und blau wiederfinden. Das Tragen der Farbe schwarz bleibt ausschließlich der Geschäftsführung vorbehalten.
- Damen können sowohl Röcke, Etuikleider, Hosen als auch Kostüme tragen. Die Länge des Kleides/Rockes muss die Knie bedecken, das Tragen offener Schuhe ist nicht gestattet. Schmuck ist dezent auszuwählen, die Fingernägel sind in einer klassischen Länge zu halten.
- Herren tragen einfarbige Anzüge mit Krawatten sowie Hemden mit langen Armen. Manschettenknöpfe sind gestattet, aber nicht verpflichtend. Von bunten oder bedruckten Socken ist Abstand zu nehmen. Im Gesamtbild sollen nicht mehr als zwei unterschiedliche Muster gewählt werden.
§ 4 Kosten für Pflege und Reinigung der Arbeitsbekleidung
Die Kosten der Pflege und der Reinigung der Arbeitsbekleidung trägt jeder Mitarbeiter selbst. Der Arbeitgeber weist dafür einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von € 20,– im Zuge der Lohnzahlung an.
§ 5 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
________________________
Ort, Datum
________________________
Unterschrift Arbeitgeber
________________________
Unterschrift Betriebsrat
* Gender-Hinweis
Unsere Texte gelten immer im Sinne der Gleichbehandlung und für alle Geschlechter. Wir bitten um Verständnis, dass wir in unseren Texten ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und völlig wertungsfrei auf die gleichzeitige Verwendung von „männlich, weiblich, divers, inter, geschlechtsneutral oder nicht näher spezifiziertes Geschlecht“ (m/w/d/i/gn/X) verzichten.
Wichtige Hinweise zum Muster einer Betriebsvereinbarung
Hinweis zur Präambel
Eine Präambel ist eine Art Vorwort, die oft in Betriebsvereinbarungen genutzt wird. Sie ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sie greift die Zielsetzung der Betriebsvereinbarung auf, was für Übersichtlichkeit und ein besseres Verständnis sorgt.
Hinweis zu den allgemeinen Vorschriften zur Kleiderordnung, § 2
Hier werden die allgemeinen Punkte des äußeren Erscheinungsbildes und das Ausmaß der Beschränkung festgehalten. Die Arbeitnehmer sollen eine dem Berufsbild entsprechende Bekleidung wählen, die branchenüblich ist und den Erwartungen der Kunden entspricht.
Hinweis zu den speziellen Vorschriften zur Kleiderordnung, § 3
Auch detailliertere Vorgaben wie hier darf der Arbeitgeber grundsätzlich machen, wenn es erforderlich ist. Jedoch haben diese Vorgaben auch ihre Grenzen. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln mit Beschluss vom 18.08.2010, Aktenzeichen 3 TaBV 15/10, (Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.12.2009, Aktenzeichen 2 BV 104/09) klagte der Betriebsrat für Mitarbeiter der Fluggastkontrolle eines Flughafens unter anderem wegen folgender Vorschriften des Arbeitgebers zur Kleiderordnung:
„Frisur, Bart und Make-up müssen in einem ordentlichen Zustand getragen werden, da von den Mitarbeitern bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt wird.
Verbot der Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie Mobiltelefon, MP3-Player oder Ähnlichem.
Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme zu tragen.
Grundsätzlich sind immer Feinstrumpfhosen oder Socken als Beinbekleidung zu tragen.
Fingernägel – Länge und Farbe – sind jederzeit gepflegt zu halten; sie sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen.
Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet.
Männern ist das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.“
Das Landesarbeitsgericht Köln beurteilte unter anderem besonders folgende Vorschriften für unwirksam:
Das generelle Verbot der Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen an den Kontrollstrecken
Das Tragen ausschließlich einfarbiger Fingernägel
Bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen
Das weitergehende Verbot, künstliche Haare oder Einflechtungen zu tragen, wenn diese die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigen
Zur Begründung von sehr wohl wirksamen und rechtmäßigen Vorschriften – wie zu Unterwäsche, Beinbekleidung oder Länge der Fingernägel – hieß es im Beschluss des Landesarbeitsgerichts unter anderem, dass die Vorgaben zur Farbe der Unterwäsche, zum Tragen von Feinstrumpfhosen und Socken oder zur maximalen Länge der Fingernägel von 0,5 cm die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht maßgeblich beschränken. Sie sehen, dass bei der Vertragsgestaltung die Vorschrift immer unbedingt im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer stehen muss.
Zudem dürfen Regelungen keine Diskriminierung beinhalten: Das Landesarbeitsgericht stellte in dem hier vorgestellten Fall fest, dass das Verbot des Tragens von künstlichen Haaren oder Einflechtungen eine Geschlechtsdiskriminierung darstelle, da es keine entsprechende Regelung für Frauen gibt.
Regelungen müssen zudem hinreichend bestimmt sein: Der Verweis auf die Beeinträchtigung der „Natürlichkeit der Haarpracht” ist gemäß dem Landesarbeitsgericht Köln eine zu unbestimmte Regelung und bereits aufgrund dessen unwirksam.
Disclaimer
Dieses Muster dient lediglich der Information. Es zeigt Formulierungshilfen auf und ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte und Vorlagen wird die Haftung ausgeschlossen. Für Schäden jedweder Art, die aus deren Verwendung entstehen, wird keine Haftung übernommen.
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