Nach der Kündigung den Arbeitgeber verklagen – die wichtigsten Fristen (mit Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Nach einer Kündigung ist vielen unklar, wie es weiter gehen soll. Worauf muss man achten, wenn man Kündigungsschutzklage einreichen will? Kann man eine Abfindung bekommen, und falls ja, wie? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Dreiwochenfrist. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat nach Zugang des Kündigungsschreibens demnach drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Zugang bedeutet, dass das Kündigungsschreiben „in den Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt sein muss, was typischerweise beim Einwurf in den Hausbriefkasten der Fall ist. Nimmt man das Schreiben persönlich entgegen, ist die Kündigung natürlich auch zugegangen.


Doch es gibt auch eine wesentlich kürzere Frist, die ebenfalls mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Es ist die etwa drei- bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung. Dass der Fristablauf nicht klar bestimmt ist, liegt daran, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nur „unverzüglich“ zurückweisen kann. Von Fall zu Fall ergeben sich dabei Fristen von drei, vier oder fünf Tagen, regelmäßig jedoch nicht mehr.


Da der Gang zum Anwalt dort mitberücksichtigt ist, sollte der Arbeitnehmer am besten am Tag der Kündigung, spätestens aber am folgenden Werktag beim Anwalt angerufen haben, damit genug Zeit für die sofortige Zurückweisung bleibt. Wer die Kündigung erfolgreich zurückweist, bringt den Arbeitgeber in Zugzwang und verbessert damit regelmäßig seine Verhandlungsposition um eine Abfindung.


Eine Abfindung bekommt der gekündigte Arbeitnehmer regelmäßig nur, nachdem er Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Arbeitgeber zahlen die Abfindung erfahrungsgemäß nur, wenn sie im Kündigungsschutzprozess unter Druck stehen und es sich für sie im Verhältnis zu den möglichen Folgekosten eines verlorenen Prozesses lohnt, sie zu zahlen, sozusagen als geringeres Übel.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Rufen Sie nach der Kündigung am selben Tag oder am folgenden Werktag beim Anwalt an. Entscheiden Sie sich am besten für einen erfahrenen und auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit einem Kündigungs- und Abfindungsexperten erreichen Sie regelmäßig die besten Verhandlungsergebnisse. Allein sollten Sie sich den Profis der Personalabteilung oder den Anwälten der Gegenseite nicht stellen. Ein Experte holt für Sie regelmäßig ein Vielfaches der Abfindung heraus, die ein Arbeitnehmer allein vor Gericht erreichen könnte.


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