Nachbarwiderspruch und Schadenersatz

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Wenn ein Bauherr mit einem Nachbarwiderspruch konfrontiert wird, stellt sich oft die Frage nach möglichen Schadenersatzansprüchen gegen den widersprechenden Nachbarn. Zwar hat ein solcher Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass der Bauherr grundsätzlich weiterbauen darf. Allerdings besteht das Risiko, dass der Widerspruch oder eine darauffolgende Klage erfolgreich sein könnten. In einem solchen Fall könnte das bereits errichtete Gebäude im Nachhinein als genehmigungsfrei dastehen.

Wenn der Bauherr also auf Nummer sicher gehen möchte und mit dem Bau wartet, bis alle rechtlichen Streitigkeiten geklärt sind, kann das Jahre dauern. In dieser Zeit entgehen ihm Mieteinnahmen, und die Baukosten können steigen. Im schlimmsten Fall könnten all die Investitionen in das Grundstück und die Planung verloren sein, insbesondere wenn es für die Spezialimmobilie keinen Markt mehr gibt.

Leider muss man feststellen, dass es grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche gibt, wenn ein Nachbarwiderspruch erhoben wurde. Das Gleiche gilt, wenn durch einstweiligen Rechtsschutz ein Baustopp erwirkt wurde, der später als unbegründet erachtet wird. Nur in sehr seltenen Fällen, etwa wenn der widersprechende Nachbar vorsätzlich falsche Angaben macht, könnten Schadenersatzansprüche in Erwägung gezogen werden.

In Anbetracht dieser Umstände sollte der Bauherr sorgfältig abwägen, ob er trotz eines laufenden Nachbarstreitverfahrens mit der Umsetzung des Bauvorhabens beginnt. Das Risiko muss hierbei individuell bewertet werden.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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