Nachforderung von Kitakosten durch Bezirksamt

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In Berlin gilt für die Beteiligung der Eltern an den Kitakosten überschlägig dargestellt folgende Rechtslage: Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG muss das Bezirksamt in der Regel das Einkommen des vorvergangenen Jahres als Grundlage der Berechnung der Kitakosten heranziehen, wenn das Einkommen des Vorjahres noch nicht feststeht. Nur wenn auch dieses Einkommen noch nicht feststeht, geht das Bezirksamt regelmäßig vom glaubhaft gemachten Einkommen des vorvergangenen Jahres aus.

Allerdings können Eltern auch beantragen, dass das glaubhaft gemachte Einkommen des laufenden Jahres als Berechnungsgrundlage dient.

Je nach Art des Kostenbescheids und Antrag der Eltern kommt eine Nachforderung durch das Bezirksamt in Betracht, wenn sich das tatsächliche Einkommen eines Jahres später als höher als zunächst angenommen darstellt. In einigen Fällen scheidet eine Nachforderung dagegen aus.

Bescheide zur "Endgültigmachung von vorläufigen Kostenbeteiligungen" und sonstige Bescheide, mit denen nachträglich höhere Kitakostenbeiträge verlangt werden, sollten deshalb gründlich geprüft werden. Hierfür stehe ich gern zur Verfügung.

Eltern sollten beachten, dass sie berechtigt sind, eine Überprüfung der Kitakostenbeteiligung zu beantragen, wenn ihr laufendes Einkommen sinkt.


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