Nachuntersuchung bei Berufsunfähigkeit - was sollte der Versicherungsnehmer dabei beachten?

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Es stellt sich für den Versicherungsnehmer die Frage, was dieser im Rahmen einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer - Nachprüfungsverfahren - beachten sollte.

Erkennt der Versicherer die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zunächst an, so sollte der Versicherungsnehmer sich nicht in Sicherheit wiegen. Da die Ursachen einer Berufsunfähigkeit, also Krankheit, Verletzung, Kräfteverfall oder gar auch Pflegebedürftigkeit sich naturgemäß auch wieder verbessern können, muss im Umkehrschluss dem Versicherer auch das Recht zustehen, seine erteilte Zusage "auf den Prüfstand" zu stellen. Eine Berufsunfähigkeit kann natürlich auch nur über einen gewissen Zeitraum beim Versicherungsnehmer vorliegen, also auch nachträglich entfallen.

6 AVB-BUZ legitimiert den Versicherer, die Berufsunfähigkeit nachträglich überprüfen zu können (vgl. BGH VersR 2008, 521). Dieses erscheint auch interessensgerecht, denn die Versichertengemeinschaft würde ansonsten über Gebühr belastet werden.

Dabei gilt es ebenfalls zu beachten, dass dieses Nachprüfungsrecht des Versicherers in jedem Fall besteht, auch wenn die Leistungspflicht des Versicherers auf einem vorangegangen Anerkenntnis oder einem Urteil, also einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Der Versicherer ist also berechtigt, zu überprüfen, ob die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers selbst, der Grad oder die Pflegestufe weiterhin fortbestehen.

Der Versicherer ist sogar berechtigt, Auskünfte einzuholen und einmal im Jahr umfassende ärztliche Untersuchungen zu verlangen. Dieses ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AVB-BUZ. Der Versicherer hat jedoch die Kosten für diese Nachprüfung selbst zu tragen.

Zu beachten ist jedoch: Der Berufsunfähigkeitsversicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seiner vertragsgemäßen Obliegenheit, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zumindest grob fahrlässig nicht nachkommt. Dies führt dazu, dass der Versicherer berechtigt ist, die Leistungen einzustellen.

Es sollte folglich darauf geachtet werden, was der Versicherer von dem Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren fordert. Unbedingt sollte der Versicherungsnehmer daraufhin tätig werden. Eine Untätigkeit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Wenn der Versicherungsnehmer sich nicht sicher ist, wie er sich in diesem Nachprüfungsverfahren zu verhalten hat, so sollte zeitnah ein Versicherungsspezialist hinzugezogen werden. Hier gilt es auch, das Vertragswerk des Versicherers zu überprüfen.

Kann ein Versicherungsnehmer beispielsweise seinen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, so muss er dem Versicherer seine Hinderungsgründe zeitnah mitteilen (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013, Az. 20 U 26/11).

Demnach ist stets ein Handeln, respektive die Hinzuziehung eines Versicherungsspezialisten unbedingt geboten.



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