Nachvertragliches Wettbewerbsverbot besser nur mit anwaltlicher Unterstützung

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Zum Thema Wettbewerbsverbot (WV) wurde schon viel gesagt. Das liegt daran, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dabei in die unterschiedlichsten Fallen tappen können.

In dem Fall, den das BAG am 07.10.2015 (10 AZR 260/14) entschieden hat, war es für den Arbeitgeber gerade noch mal gut gegangen.

Vorinstanzen im Streit waren das Arbeitsgericht Reutlingen und das LAG Baden-Württemberg.

Der Kläger war ein Betriebsleiter mit dem der Arbeitgeber 2007 ein nachvertragliches WV abgeschlossen hatte. Die wichtigsten Bestandteile des Vertrages waren:

  • das WV galt für zwei Jahre
  • keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit beim Wettbewerb
  • keine Mitwirkung an der Gründung von Unternehmen mit gleichem Profil, wie das des Arbeitgebers
  • Die Konkurrenz darf innerhalb des o.g. Zeitraumes weder mit Rat noch mit Tat unterstützt werden

Verboten war auch, allein oder mit anderen zusammen ein Konkurrenzunternehmen zu gründen bzw. zu betreiben.

Im Jahr 2009 kam heraus, dass der spätere Kläger gegen diesen Vertrag verstieß, indem er – noch unter Vertrag als Geschäftsführer – ein Unternehmen gründete, welches für den Arbeitgeber unmittelbare Konkurrenz war. Der Mann gewährte diesem Unternehmen ein zinsloses Darlehen von 75.000 €. Als das alles ans Tageslicht kam, wurde der Geschäftsführer fristlos gekündigt. Er klagte und verlor. Das Arbeitsverhältnis war beendet. Er ging erneut vor Gericht, um 76.000€ Karenzentschädigung zu erstreiten.

Hierbei ist zunächst zwischen dem vertraglichen Wettbewerbsverbot und den nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden. Klar war, dass der Kläger gegen das vertragliche WV gemäß § 60 HGB verstoßen hatte, der es einem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu machen. Er hatte aber ein Unternehmen aufgebaut, welches als unmittelbarer Wettbewerber seines ehemaligen Arbeitgebers anzusehen war. Wahrscheinlich war er sogar als Geschäftsführer dieses neuen Unternehmens tätig. Das ist Konkurrenz und ein Verstoß gegen § 60 HGB.

Das BAG hatte jedoch darüber zu entscheiden, ob allein das stehenlassen des zinslosen Darlehens für den Wettbewerber schon eine solche Unterstützungshandlung ist, die gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Der Arbeitgeber musste sich mit seinem Ex-Betriebsleiter darum streiten, weil er es versäumt hatte, sich analog § 75 Abs. 1 HGB, schriftlich von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen. Nach dieser Vorschrift – bzw. deren analoger Anwendung – ist es dem Arbeitgeber gestattet, sich binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich von dem Wettbewerbsverbot zu lösen, wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens Anlass zu der Kündigung gegeben hat. Dieser Fall hätte hier vorgelegen.

Diese Erklärung hatte der Arbeitgeber nicht abgegeben, deshalb stand die Frage im Raum: Wie ist das gewährte Darlehen rechtlich zu bewerten? Das BAG hatte die Unverbindlichkeit des WV zu prüfen. Unverbindlich wäre es gewesen, wenn es (§ 74a HGB) nicht berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers gedient hätte und damit den Arbeitnehmer zu sehr einschränken würde. Die alleinige Unterstützung des Unternehmens mit finanziellen Mitteln reicht nicht aus, um ein Fehlverhalten zu bejahen. Da der Kläger aber auch seine Arbeitskraft einbrachte, war der Fall klar. Außerdem war das BAG der Meinung, dass er durch das Belassen des zinslosen Darlehens im Konkurrenzunternehmen dieses Unternehmen gefördert und nur dadurch am Leben gehalten hätte. Er hat also die Rückforderung unterlassen und damit den Wettbewerber seines früheren Arbeitgebers unterstützt.

Vertragskonform hätte er sich verhalten, wenn er das Geld zurückgefordert hätte. Da er das nicht getan hat, war die Karenzentschädigung nicht zu zahlen. Auch seine Einlassung, er wäre in finanzielle Schwierigkeiten geraten, beeindruckte das Gericht nicht. Wenn das so gewesen wäre, hätte er die 75.000 € zurückfordern müssen. Er hatte das Geld bei der Konkurrenz belassen und diese Tatsache war für das Gericht ein Indiz dafür, dass er sich Chancen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Konkurrenz ausrechnete.

Fazit:

Der Arbeitgeber hatte Glück, denn einen konkreten Nachweis für eine aktive Beteiligung des Klägers an dem Wettbewerbsunternehmen konnte er nicht erbringen. Dazu hätte es weiterer Recherchen bedurft.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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