Nachweisgesetz 2022: Anforderungen für das Kündigungsschreiben (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Die europarechtlich verankerten Neuerungen des Nachweisgesetzes wirken sich auch auf Kündigungen aus, genauer: auf den Inhalt des Kündigungsschreibens. Machen Arbeitgeber dort Fehler, könnte die Kündigung leichter angreifbar sein. Worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Die Arbeitsbedingungsrichtlinie der Europäischen Union gibt vor, dass Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben über die Gründe einer Kündigung informiert werden sollen und dass es Beweiserleichterungen geben soll, falls die Kündigung damit zusammenhängt, dass der Arbeitnehmer seine Rechte aus der genannten Richtlinie wahrnimmt.

Diese Vorgaben sind nicht ins bundesdeutsche Arbeitsrecht umgesetzt worden. Außer bei fristlosen Kündigungen gibt es regelmäßig keine Begründungspflicht für Kündigungen. Es gibt auch keine besondere arbeitsrechtliche Reglung für eine Kündigung, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Nachweisgesetz ausgesprochen wurde. Auch das Maßreglungsverbot greift meiner Ansicht nach hier nicht.

Wie aber kündigt man als Arbeitgeber einen Altvertrag, bei dem die aktualisierten Nachweise nach dem neuen Nachweisgesetz fehlen? Sollte man die neuerdings erforderlichen Nachweise mit der Kündigung nachholen?

Hierzu gibt es online bereits Formulierungshinweise, zu denen ich, in leicht abgeänderter Form, rate. Demnach sollten die Angaben, die das Nachweisgesetz nun fordert, dann regelmäßig im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Das betrifft etwa Informationen zur Schriftform der Kündigung, zum Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht und zu den Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Fehlen diese Informationen, wird deshalb die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage zwar nicht gehemmt. Das steht so im Gesetz. Nur: Ob und inwieweit sich das auf die Möglichkeiten des Arbeitnehmers auswirkt, die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen, ist meiner Ansicht nach nicht abschließend geklärt. Unklar ist meiner Meinung nach auch, ob der Arbeitnehmer wegen fehlender Nachweise im Kündigungsschreiben Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Deshalb: Um Nachteilen vorzubeugen, empfehle ich derzeit, den sichersten Weg zu gehen und die Informationen aus dem Nachweisgesetz im Kündigungsschreiben unterzubringen.

Wer seine Arbeitsverträge bereits erneuert oder die Nachweise in einem gesonderten Informationsschreiben seinen Arbeitnehmern mitgeteilt hat, ist von dieser Pflicht, das Kündigungsschreiben entsprechend zu gestalten, möglichweise befreit.

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