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Nebentätigkeit von Beamten: Genehmigung kann widerrufen werden

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Beamten wird ja mitunter eine gewisse Trägheit oder gar Faulheit nachgesagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschied jetzt dagegen einen Fall, der mit „Beamtenmikado“ – wer sich irgendwie bewegt, hat verloren – so gar nichts zu tun hat.

Vielmehr hatte sich ein Beamtenpärchen außerhalb seiner Dienstverhältnisse einen lukrativen Nebenerwerb geschaffen – der ihnen allerdings prompt wieder untersagt wurde. Die betroffenen Beamten klagten zwar gegen die Entscheidung, erhielten aber vom VG eine Abfuhr.

Dienstherrin erlaubt Internetportalbetrieb

Die im Justizvollzugsdienst beschäftigten und verbeamteten Eheleute bekamen von ihrer Gefängnisleiterin 2011 die Genehmigung für eine Nebentätigkeit zum Betrieb eines Internetportals.

Erst später wurde bekannt, dass es sich dabei um einen Erotik-Chat handelte, mit dem die beiden im Jahr 2013 Einnahmen von rund 80.000 Euro erzielten. Daraufhin widerrief die Gefängnisleitung ihren Mitarbeitern im April 2014 die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung wieder.

Besonderes Treueverhältnis von Beamten

Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Treueverhältnis, das sich schon aus dem Grundgesetz (GG) ergibt. Sie dürfen daher Nebentätigkeiten regelmäßig nur mit einer besonderen Genehmigung ausüben.

Weitere Einzelheiten sind für Bundesbeamte in den §§ 97 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Für Landesbeamte gelten entsprechende Beamtengesetze der einzelnen Bundesländer, die inhaltlich aber meist vergleichbare Regelungen enthalten.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Nach § 100 BBG sind Betätigungen als Schriftsteller, Wissenschaftler oder Künstler ebenso wenig genehmigungspflichtig wie die eigene Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten zur Wahrung beruflicher Interessen, beispielsweise in einer Gewerkschaft.

Hier gibt es gegebenenfalls nur eine Pflicht zur schriftlichen Anzeige der Nebentätigkeit gegenüber dem Vorgesetzten. Eine gewerbliche oder freiberufliche Nebenbeschäftigung hingegen muss selbst dann genehmigt werden, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.

Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, wann eine Genehmigung zu versagen oder zu widerrufen ist. Das ist der Fall, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, also beispielsweise wenn Art und Umfang der Nebentätigkeit die Arbeitskraft so stark beansprucht, dass die ordnungsgemäße Diensterfüllung des Beamten nicht mehr gewährleistet ist.

Gleiches gilt bei einem Widerstreit mit dienstlichen Interessen oder wenn die außerdienstliche Beschäftigung dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet.

Zeitliche und finanzielle Grenzen

Überschreitet die für die Nebentätigkeit aufgewendete Zeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Beamter, muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die dienstlichen Pflichten dadurch behindert werden. Gleiches gilt, wenn die Vergütung der Nebentätigkeiten 40 Prozent des Endgrundgehalts der Beamten übersteigt.

Davon ging das VG Aachen im eingangs geschilderten Fall aus. Der Zuverdienst der verheirateten Beamten lag hier nicht nur über 40 Prozent ihrer jährlichen Dienstbezüge, sondern überstieg diese sogar insgesamt.

Sicherheitsrelevanz der Beamtentätigkeit

Außerdem könnten sich die Beamten, die schließlich in sensiblen und sicherheitsrelevanten Bereichen einer Justizvollzugsanstalt eingesetzt werden, unter Umständen angreifbar machen, wenn Gefangene von ihrer Nebentätigkeit im Bereich erotischer Chats erfahren würden.

Ob der Betrieb einer derartigen Plattform im Internet generell moralisch anstößig ist, ließ das VG offen. Trotzdem dürfen die beiden Beamten nach dem Urteil ihr Angebot im Internet nicht weiter aufrechterhalten, es sei denn, sie stellen einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dann müsste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gegebenenfalls weiter mit der Sache befassen.

(VG Aachen, Urteile vom 27.04.2015, Az.: 1 K 908/14 und 1 K 909/14)

(ADS)

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