Negative Bewertungen bei Google / Welche Handlungsoptionen bestehen?

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Immer wieder melden sich Mandanten bei uns, die eine negative Bewertung bei Google erhalten haben und dagegen vorgehen möchten. Ist es möglich negative Bewertungen zu löschen und wenn ja, wie geht man am besten dabei vor?

Negative Bewertung erhalten – was nun?

Negative Bewertungen bei Google sollte man nicht unterschätzen. Schließlich ist Google eine der meistbesuchten Internetseiten weltweit und viele benutzen Google, um Unternehmen, Geschäfte, usw. zu finden. Viele Nutzer treffen ihre Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen anhand bereits abgegebener Bewertungen anderer Nutzer. Schon die reine „Sterne“-Bewertung kann dabei ausschlaggebend sein. Negative Bewertungen können das Erscheinungsbild eines Unternehmens dabei deutlich schädigen. Langfristig kann dies im schlimmsten Fall zu Umsatzeinbußen führen.

Nicht nur um den Ruf des Unternehmens zu wahren, sollten die Betroffenen von Negativbewertungen daher schnell reagieren. Auch kann man sich so ggf. mögliche rechtliche Schritte offenhalten. Für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gilt beispielsweise in der Regel eine Eilfrist von einem Monat. Daher sollten Sie nicht lang zögern, wenn Sie bei Google negativ bewertet wurden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, gegen eine Google-Bewertung vorzugehen?

Um die konkreten Handlungsoptionen für das Vorgehen gegen eine Negativbewertung bei Google beurteilen zu können, müssen die Umstände des Einzelfalls genau betrachtet werden.

Bei Bewertungen ist oft auch deren Inhalt entscheidend. Falsche Behauptungen, Schmähkritik oder Vergleichbares können für eine unzulässige Bewertung sprechen. Der Verfasser einer unzulässigen Bewertung kann ggf. abgemahnt werden. Sollte dies nicht zielführend sein, können im weiteren Verlauf auch ggf. gerichtliche Schritte gegen den Verfasser eingeleitet werden. Hierbei sollte die Eilfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beachtet werden.

Es gibt zwar die Möglichkeit, Google selbst bzgl. der Löschung einer Bewertung zu kontaktieren. Allerdings ist auch hier eine rechtlich saubere Argumentation erforderlich, warum die jeweilige Bewertung zu löschen ist.

Wir empfehlen daher jedem, der gegen eine Google-Bewertung vorgehen möchte, sich frühzeitig bzw. von Anfang an fachanwaltlich beraten zu lassen. In vielen Fällen lässt sich mit anwaltlicher Unterstützung die Löschung negativer Bewertungen schnell und unkompliziert herbeiführen.

Melden Sie sich gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch bei uns!

Wir beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zum Thema „Löschen negativer Bewertungen“. Wenn auch Sie bei Google, eBay oder einer anderen Plattform negativ bewertet wurden, helfen wir auch Ihnen gerne weiter, dagegen vorzugehen. Sie erreichen uns unter:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
  • E-Mail hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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