Neue Corona Maßnahmen (Lockdown) – was kann ich tun? - Rechtliche Möglichkeiten

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Ab dem 2. November 2020 gelten zahlreiche neue Verbote im privaten und geschäftlichen Bereich. Die Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz haben sich auf einen sogenannten Teil-Lockdown verständigt. Es gibt vorrangig folgende rechtliche Möglichkeiten:

Verbote in Landesverordnungen geregelt

Die in den Medien von Bundesregierung und Landesministern verkündeten Maßnahmen werden voraussichtlich durch Verordnungen der Landesregierung umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen wurde hierzu bereits am 30. Oktober die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) verkündet.

Diese finden Sie hier: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

An welches Gericht muss ich mich wenden?

Da die Maßnahmen in Verordnungen der Landeregierungen geregelt sind, müssen Sie bei einem Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Wege des Normenkontrolleilverfahrens stellen. Achtung: Je nach Bundesland kann es auch andere gerichtliche Zuständigkeiten geben. Besprechen Sie dies mit einem Anwalt.

Welches ist das richtige Rechtsmittel?

Dir richtige Verfahrensart ist das Normenkontrolleilverfahren. Die Verfahrensart klingt kompliziert. Vereinfacht gesagt beantragen Sie im Eilverfahren festzustellen, dass eine bestimmte Vorschrift ab sofort nicht mehr angewendet werden darf. Erlässt das Gericht diese Anordnung, dann gilt das Verbot erst mal nicht mehr. Der Vollzug der Vorschrift wird ausgesetzt, bis in der Hauptsache entschieden wird.

Achtung: Die örtlichen Ordnungsbehörden, also die Kreise und Städte sind befugt, im Wege von Allgemeinverfügungen und Einzelverwaltungsakten sogar strengere Verbote auszusprechen. Gegen diese Maßnahmen müssen Sie Anträge bei den örtlichen Verwaltungsgerichten stellen. Es muss also immer genau geprüft werden, auf welcher Grundlage etwas verboten wird.

Wer kann klagen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie selbst betroffen sein müssen, wenn Sie sich gegen ein bestimmtes Verbot wenden wollen. Dies gilt für fast alle Rechtsmittel. Fast jeder wird durch die Corona-Maßnahmen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt sein. Bessere Erfolgsaussichten bestehen allerdings dann, wenn in Ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder in Ihr Eigentum (Art. 14 GG) eingegriffen wird. Zum Beispiel weil Ihr Betrieb geschlossen wird.

Kann ich direkt zum Bundesverfassungsgericht oder Landesverfassungsgericht gehen?

Diese Fragen sind umstritten. Grundsätzlich ist aber immer der einfache Rechtsweg auszuschöpfen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann. Ähnliches gilt für die Verfassungsgerichte der Länder. Für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Landesverfassungsgericht (Beschluss vom 05. Juni 2020 Az. 74/20.VB-2) im Zusammenhang mit Corona-Beschränkungen ausdrücklich entschieden, dass ein Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, da ein Normenkontrolleilverfahren möglich ist.

Was kostet mich ein rechtliches Vorgehen?

Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp: Was kostet eine Klage gegen die Corona Maßnahmen (CoronaSchVO)?

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Dies ist schwierig einzuschätzen. Je länger die Maßnahmen andauern und so intensiver sie sind, desto höher sind die Erfolgsaussichten. Es gibt zahlreiche Kritikpunkte, auch von namhaften Verfassungsrechtlern. Die Virologen sind sich ohnehin uneins. Im letzten Jahre gab es auch viele unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Es wird sicherlich auf den Einzelfall ankommen. Je gewichtigere Grundrechtseinschränkungen Sie geltend machen können, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten.

Dr. Olaf Hiebert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW



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