Neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): Abmahnung bei fehlenden Pflichtangaben (Energieausweis)

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Achtung: Immobilienmaklern drohen aufgrund der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen!

Seit dem 01.Mai 2014 sind bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien wie z. B. dem Internet (wie z. B. www.immonet.de oder www.immobilienscout.de) oder Zeitungen bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Bei gewerblichen Immobilienangeboten müssen die in der EnEV 2014 (§ 16a) geregelten Pflichtangaben zum energetischen Zustand der Immobilie gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Angebots ein gültiger Energieausweis bzw. Energiepass existierte. 

Die erforderlichen Angaben sind in dem Energieausweis selbst zu finden. Sie umfassen z. B. die Art des Energieausweises, den darin genannten Wert des Endenergiebedarfs/Verbrauchs für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Immobilienanzeigen, in denen diese Angaben fehlen, können einen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und der jeweilige Makler könnte z. B. von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten. Daher sollten Immobilienmakler bei eingestellten Immobilienanzeigen unbedingt prüfen, ob sie die geforderten Angaben gemacht haben.

Wenn die Anzeige veröffentlicht wurde und es zu dem Zeitpunkt noch keinen Energiepass gab, reicht es nach dem Gesetz aus, wenn der Energiepass dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt wird.

Die neuen gesetzlichen Regelungen und Verpflichtungen könnten dazu führen, dass Mitbewerber und Konkurrenten sich bei Anbietern von Immobilien nach dem Vorhandensein eines Energiepasses als potentielle Interessenten vorstellen und sich erkundigen, ob der Energiepass bei einem Besichtigungstermin vorgelegt werden könnte. Wer dann als Anbieter der Immobilie bei dem folgenden Besichtigungstermin keinen gültigen Energieausweis vorlegen kann, läuft Gefahr, eine Abmahnung durch den angeblichen Interessenten zu kassieren.

Ihr

Rechtsanwalt Lars Hämmerling


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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